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Neues Hundegesetz Bremen (BremHundeG) einfach erklärt

Was das Bremische Hundegesetz seit 2025 und 2026 verlangt: Chip, Register, Haftpflicht, Leinenpflicht, Hundeführerschein, gefährliche Hunde und die Bußgelder nach der Änderung von 2026.

Aktualisiert vor 4 StundenBremen · Hundehaltung · Recht
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Neues Hundegesetz Bremen (BremHundeG) einfach erklärt

Geprüft am 21. Oktober 2026. Text des BremHundeG vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. 2025 S. 598) mit der Änderung vom 24. März 2026 (Brem.GBl. 2026 S. 312) und die Fragen und Antworten der Senatorin für Inneres und Sport, gelesen am 21. Oktober 2026. Weitere Änderungen des Gesetzes sind möglich.

Bremen hat sein Hunderecht neu geschrieben. Das Bremische Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG) vom 24. Juni 2025 ersetzt das alte Gesetz von 2001. Die meisten Regeln gelten seit Juli 2025, der Hundeführerschein seit dem 1. Juli 2026, und seit April 2026 gilt eine Korrektur der Bußgeldrahmen. Diese Seite erklärt das Gesetz Paragraf für Paragraf in einfachen Worten: was für jeden Hund gilt, wo die Leine Pflicht ist, wer den Hundeführerschein braucht, was für gefährliche Hunde gilt und was Verstöße kosten können.

ProSyllabus ist eine unabhängige Lernplattform und weder mit der Senatorin für Inneres und Sport, der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, dem LMTVet, dem Magistrat Bremerhaven noch mit einer Prüferin oder einem Prüfer verbunden. Wir fassen hier die veröffentlichten Regeln zusammen; im Einzelfall entscheiden die zuständigen Behörden.

21
Paragrafen hat das BremHundeG
1.7.2026
seitdem gilt die Pflicht zum Hundeführerschein
500.000 €
Mindestdeckung der Haftpflicht für Personenschäden
5.000 / 50.000 €
die beiden Bußgeldrahmen des § 18

BremHundeG, Brem.GBl. 2025 S. 598 und 2026 S. 312, gelesen am 21. Oktober 2026.

Was neu ist, in einem Satz des Senats

Der Senat hat seinen Entwurf im Februar 2025 so zusammengefasst: Der Entwurf beinhaltet insbesondere die obligatorische Kennzeichnung aller Hunde, den verpflichtenden Abschluss einer Haftpflichtversicherung für alle Hunde, die Registrierung in einem privaten Register, die Verpflichtung zum Nachweis der Sachkunde der haltenden Personen und einen Katalog behördlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. In der Begründung heißt es, die Regeln enthielten im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage einige Verschärfungen, ohne dass wesentliche Erleichterungen vorgesehen sind.

Für Hundehalterinnen und Halter heißt das: Chip, Register und Versicherung betreffen grundsätzlich jeden Hund, den Sie im Land Bremen halten, auch den, der schon Jahre bei Ihnen lebt; Ausnahmen gibt es etwa für Welpen unter drei Monaten beim Register und bei der Versicherung für Diensthunde juristischer Personen des öffentlichen Rechts und fremder Streitkräfte. Der Hundeführerschein betrifft dagegen vor allem neue Hundehaltungen ab dem 1. Juli 2026.

Die Zeitleiste

DatumWas geschah
11. Februar 2025Senat legt der Bürgerschaft den Entwurf vor (Drs. 21/999)
24. Juni 2025Datum des Gesetzes (Gesetzblatt: „Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG) vom 24. Juni 2025“)
9. Juli 2025Verkündung im Gesetzblatt (Nr. 80, S. 598); am Tag danach tritt das Gesetz in Kraft, außer den Sachkunde-Regeln; das Gesetz von 2001 tritt außer Kraft
sechs Monate nach InkrafttretenFrist, bis zu der Hunde, die am 10. Juli 2025 gehalten wurden, registriert sein mussten (§ 20 Abs. 3)
24. März 2026Erstes Änderungsgesetz: § 18 Abs. 2 neu gefasst, verkündet am 17. April 2026 (S. 312)
1. Juli 2026Sachkundepflicht (§ 3) in Kraft: Theorie vor der Aufnahme, Praxis im ersten Jahr mit einem mindestens 12 Monate alten Hund
30. Juni 2028Ende der Übergangsfrist für gefährliche Hunde und Rassen nach § 7 Abs. 3, die schon vor dem 1. Juli 2026 gehalten wurden
bis 1. Januar 2035Bericht der Senatorin für Inneres und Sport an den Senat über die Auswirkungen des Gesetzes (§ 19)

Für wen das Gesetz gilt

§ 1 BremHundeG gilt für Halterinnen und Halter, die in der Freien Hansestadt Bremen mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet sind, sich länger als zwei Monate ununterbrochen dort aufhalten oder dort einen Sitz, eine Niederlassung oder Betriebsstätte haben, an der sich ihr Hund aufhält. Außerdem gilt es für das Führen von Hunden im Land, also auch für Besucher. Halterin oder Halter ist, wer einen Hund nicht nur vorübergehend in den Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Hält eine Firma oder ein Verein den Hund, muss die verantwortliche Person die Anforderungen an Sachkunde, Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen.

Pflichten für jeden Hund: Chip, Register, Versicherung

Drei Pflichten gelten unabhängig vom Hundeführerschein für die Hunde, die im Land Bremen gehalten werden. Sie betreffen deshalb auch Halterinnen und Halter, die für die Sachkunde Bestandsschutz haben.

PflichtWas genauBis wannParagraf
Mikrochipfälschungssichere Kennzeichnung mit elektronisch lesbarem Transponder nach ISO 11784 oder 11785spätestens nach Vollendung des 3. Lebensmonats, jedenfalls vor der ersten Weitergabe§ 4
HaustierregisterRegistrierung mit Chipnummer in einem anerkannten Register; die Senatorin nennt FINDEFIX und TASSOunverzüglich nach Aufnahme der Haltung (nicht für Welpen unter 3 Monaten)§ 5
Haftpflichtversicherungmindestens 500.000 € für Personen- und 250.000 € für Sachschäden (nicht für Diensthunde juristischer Personen des öffentlichen Rechts und fremder Streitkräfte)ab Beginn der Haltung§ 6
NachweiseChipnummer und Registrierung, bei bestehender Sachkundepflicht auch die bestandenen Prüfungen, auf Verlangen der Ortspolizeibehörde zeigenjederzeit§§ 3 bis 5

Für ältere Chips gibt es eine Übergangsregel: Ein Hund, der vor dem 10. Juli 2025 mit einem Transponder gekennzeichnet wurde, der nicht der ISO-Norm entspricht, muss nicht neu gechippt werden. Die Halterin oder der Halter muss dann aber dafür sorgen, dass der Behörde bei Bedarf ein passendes Lesegerät zur Verfügung steht. Hunde, die außerhalb des Landes Bremen gehalten werden, dürfen hier nach § 6 Abs. 2 nur geführt werden, wenn für sie eine Haftpflichtversicherung mit den Bremer Mindestsummen besteht.

Leinenpflicht und Hundeverbote

Eine allgemeine Leinenpflicht im ganzen Land kennt das Gesetz nicht. § 2 Abs. 2 zählt aber acht Orte auf, an denen Hunde an einer geeigneten, reißfesten Leine zu führen sind. Ausgenommen sind Assistenzhunde und Hunde von Such- und Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im Einsatz; Jagdhunde bei der Jagd sind von einigen Nummern ausgenommen. Leinenpflichten aus anderen Vorschriften, etwa aus dem Ortsrecht, bleiben bestehen.

Nr.Leinenpflicht nach § 2 Abs. 2 BremHundeG
1in Fußgängerzonen
2bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und anderen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
3in umfriedeten oder begrenzten öffentlichen Park- und Grünanlagen, außer in besonders ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten
4bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, Aufzügen, Fluren und gemeinsam genutzten Räumen
5in öffentlich zugänglichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln
6in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen
7auf Friedhöfen
8auf Märkten und Messen

§ 2 Abs. 3 verbietet Hunde auf Kinderspielplätzen. Auf Rasenflächen öffentlicher Parks, die als Liege- oder Spielwiese gekennzeichnet sind, dürfen Hunde nur vom 1. Oktober bis 31. März. Wer einen Hund führt, muss nach § 2 Abs. 4 verhindern, dass er Menschen oder Tiere ausdauernd anbellt, anspringt oder anfällt, und Verunreinigungen auf öffentlichen Gehwegen und Grünflächen sofort beseitigen; die dafür nötigen Vorrichtungen, etwa Beutel, sind stets mitzuführen. § 2 Abs. 5 verbietet, Hunde mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden; ausdrücklich erlaubt ist die ordnungsgemäße Schutzdienstausbildung durch Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes, ebenso für die Diensthunde juristischer Personen des öffentlichen Rechts und fremder Streitkräfte.

Beispielfrage 1 · Leinenpflicht und Verbote

Eine Rasenfläche in einem öffentlichen Park in Bremen ist als Liegewiese gekennzeichnet. Wann dürfen Sie Ihren Hund nach § 2 Abs. 3 BremHundeG dorthin mitnehmen?

  1. Nur vom 1. April bis zum 30. September
  2. Nur vom 1. Oktober bis zum 31. März
  3. Zu keiner Zeit des Jahres
  4. Das ganze Jahr, wenn er angeleint ist
Lösung anzeigen

Richtig ist B: Nur vom 1. Oktober bis zum 31. März. Nach § 2 Abs. 3 BremHundeG dürfen Hunde auf Rasenflächen öffentlicher Parks, die als Liege- oder Spielwiese gekennzeichnet sind, nur vom 1. Oktober bis zum 31. März mitgenommen werden. Im Sommerhalbjahr sind diese Flächen für Hunde tabu, auch an der Leine.

Eine von uns geschriebene Übungsfrage, keine amtliche Prüfungsfrage: Der Bremer Fragenkatalog ist nicht veröffentlicht.

Beispielfrage 2 · Leinenpflicht und Verbote

Sie wohnen mit Ihrem Hund in einem Mehrfamilienhaus in Bremen. Wo muss er nach dem BremHundeG an der Leine sein?

  1. Nur im Keller und auf dem Dachboden
  2. Nirgends; das regelt allein die Hausordnung
  3. Nur in der eigenen Wohnung
  4. Auf den Zuwegen, im Treppenhaus, im Aufzug und in den gemeinsam genutzten Räumen
Lösung anzeigen

Richtig ist D: Auf den Zuwegen, im Treppenhaus, im Aufzug und in den gemeinsam genutzten Räumen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 BremHundeG sind Hunde bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren und in sonstigen gemeinsam genutzten Räumen an der Leine zu führen. Das gilt unabhängig von der Hausordnung.

Eine von uns geschriebene Übungsfrage, keine amtliche Prüfungsfrage: Der Bremer Fragenkatalog ist nicht veröffentlicht.

Der Hundeführerschein (§ 3)

Wer seit dem 1. Juli 2026 einen Hund aufnimmt, muss grundsätzlich die Sachkunde durch eine theoretische und eine praktische Prüfung nachweisen: die Theorie vor der Aufnahme des Hundes, die Praxis im ersten Jahr; der Hund muss dafür nach den Angaben der Senatorin für Inneres und Sport mindestens 12 Monate alt sein. Die Theorie hat 35 Fragen und ist mit 26 richtigen und mindestens 4 von 7 je Bereich bestanden. Wer schon einen Hund hatte, wer zu den befreiten Gruppen gehört und was für ältere Hunde gilt, erklären Hundeführerschein Bremen: Ausnahmen und Hundeführerschein Bremen: Prüfungsfragen und Antworten.

Gefährliche Hunde und die Rassenliste

§ 7 BremHundeG kennt zwei Wege, auf denen ein Hund als gefährlich gilt. Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie ihre Kreuzungen sind kraft Gesetzes gefährlich; Zucht und Handel sind verboten; Erwerb und Haltung sind nur mit einer Ausnahmeerlaubnis möglich, die vor der Aufnahme einzuholen ist (§ 10 Abs. 4). Ausnahmen gelten etwa für gemeinnützige Tierheime und vorübergehende Aufenthalte. Bei anderen Hunden prüft die Ortspolizeibehörde Hinweise, etwa wenn ein Hund einen Menschen gebissen oder ein anderes Tier durch Beißen geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, und stellt die Gefährlichkeit gegebenenfalls fest.

Wer einen als gefährlich festgestellten Hund hält, braucht grundsätzlich eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde (§ 8; Ausnahmen gelten etwa für Tierheime und Diensthunde). Die Erlaubnis ist unverzüglich nach der Feststellung zu beantragen, sonst ist die Haltung aufzugeben; wird sie beantragt, gilt das Halten bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt (§ 9). Voraussetzungen sind unter anderem ein Alter von mindestens 18 Jahren, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, eine nach der Feststellung bestandene praktische Sachkundeprüfung mit dem Hund, in der Regel ein bestandener Wesenstest (bei Nichtbestehen sind Auflagen möglich), Chip und Versicherung. Ab der Bekanntgabe der Feststellung muss ein gefährlicher Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke angeleint sein und einen beißsicheren, tierschutzkonformen Maulkorb tragen; auf Antrag kann die Behörde das ganz oder teilweise aufheben. Wer einen Hund einer gelisteten Rasse nach dem Recht eines anderen Landes halten darf und sich nur vorübergehend in Bremen aufhält, insbesondere auf der Durchreise oder nicht länger als einen Tag, muss den Aufenthalt vorher der Ortspolizeibehörde anzeigen.

Bußgelder: 5.000 oder 50.000 Euro?

§ 18 BremHundeG listet 28 Ordnungswidrigkeiten und zwei Bußgeldrahmen. Bei der Beratung wurde eine neue Nummer 3 eingefügt, ohne dass die Zuordnung der Bußgeldrahmen angepasst wurde. Das Änderungsgesetz vom 24. März 2026 hat das korrigiert. Seitdem gilt: Bis zu 5.000 Euro für die Nummern 2 bis 5, 7, 9 bis 14, 20 bis 22, 24 und 26, bis zu 50.000 Euro in allen übrigen Fällen.

Wichtig für alle neuen Hundehalter: Das Halten eines Hundes ohne die erforderliche Sachkunde ist Nummer 7. Dieser Tatbestand gilt seit dem 1. Juli 2026 und fällt nach der seit dem 18. April 2026 geltenden Fassung von Absatz 2 in den Rahmen bis 5.000 Euro. Auf der Seite der Senatorin für Inneres und Sport steht dagegen noch, der Verstoß könne mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Maßgeblich ist der Gesetzestext. Zusätzlich kann die Behörde die Haltung untersagen, bis die Prüfungen abgelegt sind.

Ordnungswidrigkeiten nach § 18 BremHundeG je Bußgeldrahmen (seit April 2026)
bis zu 5.000 Euro16 Tatbestände
bis zu 50.000 Euro12 Tatbestände

Unsere Auszählung von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 BremHundeG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. März 2026 (Brem.GBl. 2026 S. 312).

Nr. in § 18 Abs. 1Verstoß (vereinfacht)Rahmen
2Hund nicht an geeigneter Leine geführt, wo § 2 Abs. 2 es verlangtbis 5.000 €
3Hund auf einen Kinderspielplatz oder außerhalb der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März auf eine gekennzeichnete Liege- oder Spielwiese mitgenommenbis 5.000 €
4nicht verhindert, dass der Hund Personen oder Tiere ausdauernd anbellt, anspringt oder anfälltbis 5.000 €
5Kot nicht unverzüglich beseitigt oder keine Hilfsmittel dabeibis 5.000 €
7Hund ohne die erforderliche Sachkunde gehaltenbis 5.000 €
9-12Hund nicht gechippt oder nicht registriert, oder Chip oder Registrierung nicht nachgewiesenbis 5.000 €
13Hund ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gehalten, oder einen auswärts gehaltenen Hund ohne sie in Bremen geführtbis 5.000 €
14nicht mitgeteilt, dass der Hund anderswo als gefährlich eingestuft wurdebis 5.000 €
1Hund so gehalten oder geführt, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehenbis 50.000 €
6Hund entgegen § 2 Abs. 5 mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit ausgebildetbis 50.000 €
8als gewerbliche Abgeberin oder gewerblicher Verkäufer einen Hund abgegeben, ohne sich den theoretischen Sachkundenachweis oder eine Befreiung zeigen zu lassenbis 50.000 €
15-17Zucht, Handel, Erwerb oder falsches tierärztliches Zeugnis bei Rassen nach § 7 Abs. 3bis 50.000 €
18-19gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten, oder einen Hund einer Rasse nach § 7 Abs. 3 entgegen dem Verbot des § 8 Abs. 3 gehaltenbis 50.000 €
25gefährlichen Hund entgegen § 14 Abs. 3 ohne Leine oder ohne beißsicheren Maulkorb geführtbis 50.000 €

Die Rahmen sind Höchstbeträge. Wie hoch eine Geldbuße im Einzelfall ausfällt, entscheidet die Behörde nach der Schwere des Verstoßes; die Begründung des Gesetzentwurfs (Drs. 21/999, Mitteilung des Senats) erklärt die Abstufung mit weniger schwerwiegenden Verstößen einerseits und schwerwiegenden Verstößen mit großem Gefahrenpotenzial oder mit gewerblichem oder systematischem Hintergrund andererseits.

Häufige Fragen

Seit wann gilt das neue Hundegesetz in Bremen?

Das BremHundeG wurde am 9. Juli 2025 verkündet und gilt größtenteils seit dem Tag danach. Die Pflicht zum Hundeführerschein gilt seit dem 1. Juli 2026.

Muss jeder Hund in Bremen gechippt sein?

Jeder Hund, den Sie im Land Bremen halten, ist spätestens nach Vollendung des dritten Lebensmonats, jedenfalls vor der ersten Weitergabe, mit einem Mikrochip zu kennzeichnen.

Ist die Hundehaftpflicht in Bremen Pflicht?

Ja, ab Beginn der Haltung, mit mindestens 500.000 Euro für Personen- und 250.000 Euro für Sachschäden; ausgenommen sind Diensthunde juristischer Personen des öffentlichen Rechts und fremder Streitkräfte. Hunde, die außerhalb Bremens gehalten werden, müssen so versichert sein, wenn sie in Bremen geführt werden.

Gibt es in Bremen eine allgemeine Leinenpflicht?

Nein, aber § 2 Abs. 2 BremHundeG nennt acht Orte mit Leinenpflicht, etwa Fußgängerzonen, öffentliche Verkehrsmittel und Friedhöfe. Ortsrecht kann weitere Leinenpflichten festlegen.

Gibt es in Bremen noch eine Rassenliste?

Ja. Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und ihre Kreuzungen gelten als gefährlich und dürfen grundsätzlich nicht gezüchtet, gehandelt, erworben oder gehalten werden.

Wie hoch ist das Bußgeld ohne Hundeführerschein?

Bis zu 5.000 Euro: § 18 Abs. 1 Nr. 7 (gilt seit 1. Juli 2026) in Verbindung mit Abs. 2 in der seit dem 18. April 2026 geltenden Fassung. Die FAQ der Innenbehörde nennen noch 50.000 Euro; dieser Rahmen gilt nach dem Gesetzestext für andere Verstöße.

Dürfen Hunde auf Liegewiesen in Bremer Parks?

Nach dem Landesgesetz auf gekennzeichneten Liege- und Spielwiesen nur vom 1. Oktober bis 31. März; auf Kinderspielplätze gar nicht. In Bremerhaven verbot das Ortsgesetz nach dem Informationsblatt von 2023 Hunde auf gekennzeichneten Liege- oder Spielwiesen öffentlicher Erholungsanlagen, ohne eine Jahreszeit auszunehmen.

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