Geprüft am 6. November 2026. Die Lohnzahlen sind Werte der Lohnstrukturerhebung 2024 (Erhebungsmonat Oktober 2024) und Schätzungen des Lohnrechners Salarium 2024; die nächste Erhebung des BFS bezieht sich auf das Jahr 2026. Gesetzesstellen: OR in der Fassung ab 1. Oktober 2026, VAG; Gebühren des VBV gelesen am 6. November 2026. Massgebend ist Ihr Arbeitsvertrag im Rahmen des Gesetzes und allfälliger Gesamt- oder Normalarbeitsverträge.
Für Versicherungsberaterinnen und -berater schätzt der Lohnrechner des Bundes für ein Musterprofil (Zürich, 35 Jahre, 5 Dienstjahre, Berufslehre EFZ, ohne Kaderfunktion, Betrieb mit 50 und mehr Beschäftigten, Vollzeit; Details in den Tabellen unten) einen Medianlohn von CHF 7’184 (Frau) bis CHF 8’012 (Mann) brutto im Monat, beim Einstieg mit 25 Jahren und 0 Dienstjahren CHF 5’877 bis CHF 6’556. Das sind Schätzungen von Salarium, dem Lohnrechner des Bundesamts für Statistik (BFS), für die Berufsgruppe 33, zu der unter anderem die Versicherungsberater gehören. Gemessen statt geschätzt: Alle Angestellten ohne Kaderfunktion in der Versicherungsbranche verdienen im Median CHF 7’844 laut der Lohnstrukturerhebung 2024 des BFS, auf eine Vollzeitstelle von 40 Stunden umgerechnet; die mittlere Hälfte liegt zwischen CHF 6’567 und CHF 9’960. Alle Werte sind brutto und enthalten regelmässige Provisionen sowie anteilig (1/12) den 13. Monatslohn und die jährlichen Sonderzahlungen.
Dieser Ratgeber zeigt, woraus der Lohn besteht (Fixlohn, Provision, Bonus), was das Obligationenrecht zur Provision regelt, wie stark sich Region und Erfahrung auf den Lohn auswirken und was die VBV-Prüfung damit zu tun hat. Wie der Einstieg ohne Versicherungslehre abläuft, steht im Ratgeber Versicherungsberater als Quereinsteiger.
Unabhängiger Ratgeber: ProSyllabus ist nicht mit dem VBV, dem BFS, der FINMA oder einem Versicherer verbunden und vermittelt keine Stellen. Die Lohnzahlen stammen aus der Lohnstrukturerhebung 2024 des Bundesamts für Statistik (BFS) und aus seinem Lohnrechner Salarium, die Regeln zu Fixlohn und Provision aus dem Obligationenrecht. Gelesen am 6. November 2026.
Quellen: BFS, LSE 2024, Tabellen px-x-0304010000_201 und _206, Abteilung 65 Versicherungen; Obligationenrecht. Standardisierte Bruttomonatslöhne. Abgefragt am 6. November 2026.
Was in diesen Lohnzahlen steckt
Die Lohnstrukturerhebung (LSE) befragt alle zwei Jahre private und öffentliche Arbeitgeber; die neuesten Zahlen beziehen sich auf Oktober 2024. Laut BFS enthält der standardisierte Bruttomonatslohn den Lohn im Oktober inklusive Arbeitnehmerbeiträgen an die Sozialversicherungen, Naturalleistungen und regelmässig ausbezahlten Prämien, Umsatz- oder Provisionsanteilen, dazu Entschädigungen für Schicht-, Nacht- und Sonntagsarbeit, 1/12 des 13. Monatslohns und 1/12 der jährlichen Sonderzahlungen (Boni). Teilzeitlöhne sind auf 4⅓ Wochen zu 40 Stunden umgerechnet. Familien- und Kinderzulagen sind nicht enthalten.
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Ist das brutto oder netto? | Brutto. Ausbezahlt wird weniger, weil die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die Pensionskasse abgezogen werden. |
| Ist die Provision drin? | Ja, soweit sie regelmässig ausbezahlt wird. Seit 2012 erfasst die LSE auch Angestellte, die ausschliesslich auf Provisionsbasis entlöhnt werden. |
| Wer fehlt? | Selbstständige, zum Beispiel Agentinnen und Agenten mit einem Agenturvertrag; die LSE erfasst nur Arbeitnehmende. |
| Gilt die Zahl nur für Beraterinnen und Berater? | Nein. Die LSE-Tabellen nach Branche zählen alle Angestellten der Versicherer mit, auch Innendienst, Schaden, IT und Aktuariat. Nur Salarium grenzt auf die Berufsgruppe 33 ein, zu der unter anderem die Versicherungsberater gehören. |
| Median oder Durchschnitt? | Median: Die Hälfte verdient mehr, die Hälfte weniger. Einzelne sehr hohe Löhne verschieben ihn kaum. |
Zum Vergleich: Über alle Branchen lag der Medianlohn 2024 bei CHF 7’024 (LSE 2024). Die Versicherungsbranche liegt mit CHF 9’351 für alle Stellen deutlich darüber.
Fixlohn, Provision oder beides: die Lohnmodelle
Wie viel von Ihrem Lohn fix ist, bestimmt Ihr Vertrag. Das Obligationenrecht setzt dafür Leitplanken, je nachdem, ob Sie mit gewöhnlichem Arbeitsvertrag angestellt, als Handelsreisende/r angestellt (ein besonderer Arbeitsvertrag) oder als selbstständige/r Agent/in tätig sind. Die folgende Übersicht fasst die Artikel zusammen; im Streitfall gilt der Gesetzestext.
| Modell | Was das Gesetz sagt | Was das für Ihren Lohn heisst |
|---|---|---|
| Arbeitsvertrag mit Fixlohn | Der Arbeitgeber zahlt den verabredeten oder üblichen Lohn (Art. 322 OR). Ein Bonus kann dazukommen. | Planbarer Monatslohn, auch wenn Sie wenig abschliessen. Zurich nennt für Quereinsteigende ein fixes Verdienstmodell. |
| Arbeitsvertrag mit Grundlohn und Provision | Der Provisionsanspruch entsteht, wenn das Geschäft rechtsgültig abgeschlossen ist; bei Versicherungsverträgen kann schriftlich verabredet werden, dass er auf jeder Prämienrate mit ihrer Fälligkeit oder Zahlung entsteht. Zahlt die Kundin oder der Kunde nicht, fällt die Provision nachträglich ganz oder anteilig dahin (Art. 322b OR). Ist vertraglich nicht Ihnen die Aufstellung übertragen, haben Sie auf jeden Fälligkeitstermin Anspruch auf eine schriftliche Abrechnung (Art. 322c OR). | Der Grundlohn ist sicher, die Provision schwankt und kann bei Storno zurückgefordert werden. Allianz Suisse beschreibt nach der Einführungszeit einen Grundlohn und einen variablen Teil. |
| Arbeitsvertrag mit Grundlohn und Bonus | Ein Bonus ist nicht automatisch eine Provision nach Art. 322b OR; massgebend sind Vertrag und Bonusreglement. | Generali nennt «Ein Grundlohn und ein erfolgsabhängiger Bonus – fair und transparent». Fragen Sie, wovon der Bonus abhängt und ob er zugesichert ist. |
| Handelsreisende/r (vorwiegend unterwegs bei Kundinnen und Kunden) | Lohn aus festem Gehalt mit oder ohne Provision. Ein Lohn ausschliesslich oder vorwiegend aus Provision ist nur gültig, wenn er schriftlich vereinbart ist und ein angemessenes Entgelt ergibt; für eine Probezeit von höchstens zwei Monaten darf der Lohn schriftlich frei bestimmt werden (Art. 347 und 349a OR). Spesen dürfen nicht im Gehalt oder in der Provision eingeschlossen sein (Art. 349d Abs. 2 OR). | Auch im Aussendienst mit hohem Provisionsanteil muss der Lohn insgesamt angemessen sein, und Spesen werden zusätzlich ersetzt. |
| Agent/in (selbstständig, kein Arbeitsvertrag) | Der Agent vermittelt dauernd Geschäfte für eine Auftraggeberin, ohne Arbeitsverhältnis, und hat Anspruch auf die vereinbarte oder übliche Provision (Art. 418a und 418g OR). | Kein Lohn, nur Provision; Sozialversicherungen und Kosten tragen Sie grundsätzlich selbst. Diese Gruppe ist in der Lohnstrukturerhebung nicht enthalten. |
| Ungebundene Vermittlerin, ungebundener Vermittler (Broker) | Eintrag im Register der FINMA nötig (Art. 41 VAG). Entschädigungen von Versicherern (Courtagen, Provisionen) dürfen nur angenommen werden, wenn die Kundschaft vorher ausdrücklich über Art und Umfang informiert wurde (Art. 45b VAG). | Als Angestellte/r eines Brokers gilt Ihr Arbeitsvertrag; die Courtage fliesst an die Firma. Die Offenlegungspflicht betrifft die Kundschaft, nicht Ihren Lohnausweis. |
Quellen: Obligationenrecht Art. 322 bis 322c, 347, 349a, 349d, 418a, 418g; VAG Art. 41 und 45b; Zurich, Quereinsteigende; Generali, Aussendienst; Allianz Suisse, (Quer-)Einsteiger:innen. Gelesen am 6. November 2026.
Die Einführungszeit: Allianz Suisse beschreibt für die ersten 12 Monate eine Einführungsentschädigung, damit sich Einsteigende auf die Ausbildung konzentrieren können; sie nimmt danach kontinuierlich ab und wird zunehmend durch eigene Provisionen ersetzt. Auf den drei hier gelesenen Karriereseiten von Zurich, Generali und Allianz Suisse stehen keine Beträge oder Provisionssätze; fragen Sie im Vorstellungsgespräch nach dem fixen Teil im ersten und im zweiten Jahr.
Beispiel 1: Was passiert mit der Provision, wenn die Kundin nicht mehr zahlt?
Angenommene Zahlen, keine Marktwerte: Sie schliessen eine Versicherung mit einer Jahresprämie von CHF 1’200 ab, zahlbar in 4 Raten zu CHF 300. Ihre Provision dafür beträgt CHF 120. Die Kundin zahlt 2 Raten und dann nicht mehr.
- Ohne besondere Abrede entsteht der Anspruch auf CHF 120 beim Abschluss. Weil die Kundin nur teilweise zahlt, wird die Provision verhältnismässig herabgesetzt: 2 von 4 Raten, also CHF 60. Für die restlichen CHF 60 fällt der Anspruch nachträglich dahin (Art. 322b Abs. 1 und 3 OR); wurden sie schon ausbezahlt, regelt Art. 322b OR die Verrechnung oder Rückforderung nicht ausdrücklich; massgebend ist Ihr Vertrag im Rahmen des Gesetzes.
- Mit schriftlicher Abrede, dass die Provision erst mit der Zahlung jeder Rate entsteht, erhalten Sie bei gleichmässiger Aufteilung der Provision auf die Raten (ebenfalls eine Annahme) CHF 30 pro bezahlter Rate, also ebenfalls CHF 60, und für nicht bezahlte Raten entsteht gar kein Anspruch (Art. 322b Abs. 2 OR). Knüpft die Abrede nur an die Fälligkeit der Rate an, kann der Anspruch bei Nichtzahlung nachträglich dahinfallen (Abs. 3).
Fazit: Am Ende stehen Ihnen in beiden Fällen CHF 60 zu. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt: einmal ein Anspruch von Anfang an, der nachträglich teilweise dahinfallen kann, einmal ein Anspruch, der Rate für Rate entsteht. Lesen Sie die Stornoregel in Ihrem Vertrag genau.
Rechenbeispiel mit angenommenen Beträgen; die Regel stammt aus Art. 322b OR, die Rechnung ist unsere eigene. Ihr Vertrag kann weitere Bedingungen enthalten, soweit das Gesetz sie zulässt.
Lohn nach Region: ohne Kaderfunktion Zürich vorne, Genferseeregion hinten
Die Lohnstrukturerhebung weist die Löhne nach sieben Grossregionen aus. Für Angestellte ohne Kaderfunktion in der Versicherungsbranche liegt der Median in Zürich am höchsten und in der Genferseeregion am tiefsten; der Abstand beträgt CHF 967 pro Monat. Für das Tessin veröffentlicht das BFS bei dieser beruflichen Stellung keinen Wert.
Quelle: BFS, LSE 2024, px-x-0304010000_201, Abteilung 65 Versicherungen, berufliche Stellung «Ohne Kaderfunktion», Zentralwert, standardisierter Bruttomonatslohn. Alle Angestellten ohne Kaderfunktion, nicht nur Beraterinnen und Berater. Abgefragt am 6. November 2026.
Salarium kommt für ein einzelnes Beraterprofil teils zu einer anderen Reihenfolge, weil es nur die Berufsgruppe 33 modelliert, zu der unter anderem die Beraterinnen und Berater gehören, und Alter, Dienstjahre und Ausbildung festhält. Für Zürich und die Nordwestschweiz gibt Salarium die Werte ohne Warnhinweis aus, für die anderen Regionen mit dem Hinweis «Statistisch nur bedingt zuverlässig», die Ergebnisse seien mit Vorsicht zu interpretieren; für das Tessin liefert es keine Ergebnisse.
| Grossregion | Median Frau | Median Mann | Hinweis von Salarium |
|---|---|---|---|
| Genferseeregion | CHF 7’714 | CHF 8’604 | statistisch nur bedingt zuverlässig, mit Vorsicht zu interpretieren |
| Zentralschweiz | CHF 7’629 | CHF 8’509 | statistisch nur bedingt zuverlässig, mit Vorsicht zu interpretieren |
| Nordwestschweiz | CHF 7’290 | CHF 8’132 | ohne Warnhinweis |
| Zürich | CHF 7’184 | CHF 8’012 | ohne Warnhinweis |
| Espace Mittelland | CHF 6’988 | CHF 7’794 | statistisch nur bedingt zuverlässig, mit Vorsicht zu interpretieren |
| Ostschweiz | CHF 6’852 | CHF 7’642 | statistisch nur bedingt zuverlässig, mit Vorsicht zu interpretieren |
Quelle: BFS, Salarium 2024. Profil: Branche 65 Versicherungen, Berufsgruppe 33 (laut Salarium-Berufsliste gehören dazu unter anderem «Versicherungsberater/in», «Versicherungsvertreter/in», «Versicherungsvermittler/in», «Versicherungsagent/in» und «Versicherungsbroker/in»), 35 Jahre, 5 Dienstjahre, abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ), ohne Kaderfunktion, Unternehmen mit 50 und mehr Beschäftigten, Schweizer/in, 40 Stunden, Monatslohn, 13. Monatslohn und Sonderzahlungen ja. Modellschätzung, abgefragt am 6. November 2026.
Lohn nach Erfahrung: vom Einstieg bis 25 Dienstjahre
Über alle Stellen der Versicherungsbranche liegt der Median im ersten Dienstjahr bei CHF 7’578, ab 20 Dienstjahren bei CHF 10’683, also CHF 3’105 höher (LSE 2024). Diese Zahlen mischen allerdings alle Funktionen. Näher an der Beratung ist Salarium mit der Berufsgruppe 33; die Tabelle zeigt Median und mittlere Hälfte (P25 bis P75) für Zürich:
| Profil | Frau | Mann |
|---|---|---|
| 25 Jahre, 0 Dienstjahre (Einstieg) | CHF 5’877 <span style="color:#5b6472">(CHF 5’063 bis CHF 6’894)</span> | CHF 6’556 <span style="color:#5b6472">(CHF 5’647 bis CHF 7’689)</span> |
| 30 Jahre, 3 Dienstjahre | CHF 6’556 <span style="color:#5b6472">(CHF 5’647 bis CHF 7’689)</span> | CHF 7’312 <span style="color:#5b6472">(CHF 6’298 bis CHF 8’576)</span> |
| 35 Jahre, 5 Dienstjahre | CHF 7’184 <span style="color:#5b6472">(CHF 6’188 bis CHF 8’426)</span> | CHF 8’012 <span style="color:#5b6472">(CHF 6’902 bis CHF 9’398)</span> |
| 45 Jahre, 15 Dienstjahre | CHF 8’134 <span style="color:#5b6472">(CHF 7’006 bis CHF 9’540)</span> | CHF 9’072 <span style="color:#5b6472">(CHF 7’815 bis CHF 10’641)</span> |
| 55 Jahre, 25 Dienstjahre | CHF 8’318 <span style="color:#5b6472">(CHF 7’165 bis CHF 9’756)</span> | CHF 9’278 <span style="color:#5b6472">(CHF 7’991 bis CHF 10’881)</span> |
Quelle: BFS, Salarium 2024, Region Zürich, sonst gleiches Profil wie oben. Brutto pro Monat, Modellschätzung. Die Unterschiede zwischen Frauen und Männern sind Teil des Modells des BFS, das unter anderem das Geschlecht als Erklärungsfaktor verwendet; sie sind keine Empfehlung. Abgefragt am 6. November 2026.
Beispiel 2: Wie viel ist das im Jahr, und wie gross ist der Abstand zum Einstieg?
Der Monatswert in Salarium ist laut BFS immer ein Zwölftel des Jahreslohns (13. Monatslohn und Sonderzahlungen sind anteilig eingerechnet). Den Jahreslohn erhalten Sie also, indem Sie den Monatswert mit 12 multiplizieren.
- Zürich, 35 Jahre, 5 Dienstjahre: CHF 8’012 × 12 = CHF 96’144 (Mann) und CHF 7’184 × 12 = CHF 86’208 (Frau) brutto im Jahr.
- Gegenüber dem Einstieg mit 25 Jahren (CHF 6’556 beziehungsweise CHF 5’877 im Monat) sind das CHF 17’472 beziehungsweise CHF 15’684 mehr im Jahr.
Fazit: Zwischen dem Einstiegsprofil (25 Jahre, 0 Dienstjahre) und dem Profil mit 35 Jahren und 5 Dienstjahren beträgt die Modelldifferenz rund CHF 1’456 (Mann) beziehungsweise CHF 1’307 (Frau) pro Monat; Alter und Dienstjahre ändern sich dabei gemeinsam. Steht in Ihrem Vertrag ein Jahreslohn, teilen Sie ihn durch 12, um ihn mit diesen Zahlen zu vergleichen.
Rechenbeispiel mit den Medianwerten aus Salarium 2024; die Rechnung ist unsere eigene.
Mit höherer beruflicher Stellung: In der Versicherungsbranche verdienen Angestellte, die für die Ausführung der Arbeiten verantwortlich sind (eine eigene Stellung unterhalb des Kaders), im Median CHF 9’942, im unteren Kader CHF 12’349 und im oberen und mittleren Kader CHF 14’187 (LSE 2024). Die Werte gelten für alle Angestellten der Branche mit dieser Stellung; einen eigenen Lohn für die Leitung eines Beratungsteams weist die LSE nicht aus. Selbstständige Agenturinhaberinnen und -inhaber sind nicht enthalten.
Was die VBV-Prüfung für Ihren Lohn ändert
Einen festen Lohnzuschlag für das VBV-Zertifikat weist keine der Quellen aus, die wir gelesen haben; die LSE fragt nicht danach. Die Prüfung wirkt anders auf den Lohn: Für die eigenständige Vermittlung müssen die nach Art. 43 VAG nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse vorliegen, und nachgewiesen werden sie in der Regel mit der VBV-Zulassungsprüfung oder einem nach Art. 23 der Mindeststandards als gleichwertig anerkannten Abschluss. Im Profil Nicht-Leben ist unter den Voraussetzungen der Mindeststandards eine Tätigkeit «in Ausbildung» möglich.
| Punkt | Was gilt | Folge für den Lohn |
|---|---|---|
| Ohne Nachweis keine eigenständige Vermittlung | Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse haben (Art. 43 VAG); nachgewiesen werden sie mit der VBV-Zulassungsprüfung oder einem Abschluss, den die Prüfungskommission nach Art. 23 der Mindeststandards als gleichwertig anerkannt hat. Ungebundene brauchen zusätzlich den Eintrag im Register der FINMA (Art. 41 VAG), und Versicherer dürfen nicht mit Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zusammenarbeiten, denen die nötige Registrierung fehlt (Art. 44 Abs. 2 VAG). | Ausserhalb des Status «in Ausbildung» (nächste Zeile) fehlen ohne Nachweis die eigenen Abschlüsse, an die eine Provision anknüpfen kann; wie Sie in dieser Zeit bezahlt werden, regelt Ihr Vertrag (zum Beispiel fixer Teil oder Einführungsentschädigung). |
| Status «in Ausbildung» (nur Nicht-Leben) | Bei einem beaufsichtigten Versicherer oder Vermittler mit von der Branchenorganisation (VBV) zertifiziertem Ausbildungskonzept, mit Registereintrag «in Ausbildung» innert 14 Tagen, Haftung des Betriebs und strukturierter Ausbildung dürfen Sie nach bestandenen internen Fachchecks schon vor der Prüfung unbegleitete Kundeneinsätze wahrnehmen. Der Status kann pro Person nur einmal genutzt werden und gilt höchstens 24 Monate ab Vertragsbeginn (Mindeststandards Art. 25 bis 27). | In Nicht-Leben können Sie schon früher abschliessen. Ist die Prüfung nach 24 Monaten nicht bestanden, wird der Eintrag gelöscht. |
| Prüfungsgebühren | Generelle Fähigkeiten und Kenntnisse CHF 400, Nicht-Leben CHF 100, Krankenzusatzversicherung CHF 100, Leben CHF 200, jeweils pro Prüfungsteil und Versuch, ohne MWST (VBV). | Wer die Gebühren trägt, regelt der Arbeitsvertrag; fragen Sie danach. |
| Rezertifizierung | Jährliche Gebühr von CHF 100 für die Rezertifizierungsprüfung inklusive Dossierführung (VBV). | Laufende Kosten für Sie oder Ihren Arbeitgeber. |
Quellen: VAG Art. 43 und 44; Mindeststandards Art. 25 bis 27; VBV, Zulassungs- und Rezertifizierungsprüfungen. Gelesen am 6. November 2026.
Die einzelnen Prüfungsteile, Formate und die Vorbereitung beschreibt der Ratgeber VBV-Prüfung; den Registereintrag beschreibt der Ratgeber VBV-Register, die Weiterbildungspflicht der Ratgeber VBV-Rezertifizierung.
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Darauf achten Sie im Arbeitsvertrag
- Wie hoch ist der fixe Teil im ersten und im zweiten Jahr, und wie lange läuft eine allfällige Einführungsentschädigung?
- Entsteht die Provision beim Abschluss oder je bezahlter Prämienrate, und was gilt bei Storno (Art. 322b OR)?
- Wann und wie erhalten Sie die Provisionsabrechnung? Ist vertraglich nicht Ihnen die Aufstellung der Abrechnung übertragen, muss der Arbeitgeber sie Ihnen auf jeden Fälligkeitstermin schriftlich übergeben (Art. 322c OR).
- Gibt es einen 13. Monatslohn, und wird der Bonus vertraglich zugesichert oder freiwillig bezahlt?
- Im Aussendienst: Werden die Spesen separat ersetzt? Bei Handelsreisenden ist eine Abrede, den Auslagenersatz im festen Gehalt oder in der Provision einzuschliessen, nichtig (Art. 349d Abs. 2 OR).
- Wer bezahlt die VBV-Prüfungsgebühren, auch bei einem zweiten Versuch, und die jährliche Rezertifizierung?
Unsere Zusammenfassung der genannten Artikel des Obligationenrechts und der Gebühren des VBV. Keine Rechtsberatung.
Häufige Irrtümer zum Lohn
- Dass die Lohnzahlen der Branche netto sind. Alle Werte hier sind brutto, vor den Abzügen für Sozialversicherungen und Pensionskasse.
- Dass ein reiner Provisionslohn im Aussendienst immer erlaubt ist. Für Handelsreisende gilt er nur schriftlich und nur, wenn er ein angemessenes Entgelt ergibt (Art. 349a OR).
- Dass eine einmal ausbezahlte Provision sicher ist. Erfüllt die Kundschaft ihre Verbindlichkeiten nicht, fällt der Anspruch nachträglich dahin, bei teilweiser Erfüllung anteilig (Art. 322b Abs. 3 OR).
- Dass das VBV-Zertifikat den Lohn automatisch um einen festen Betrag erhöht. Dafür gibt es keine veröffentlichte Zahl; die Prüfung ist in der Regel der Nachweis, mit dem Sie eigenständig vermitteln dürfen.
Ohne Kenntnisnachweis in der Regel keine eigenständige Vermittlung
Bevor Sie eigenständig beraten und abschliessen dürfen, braucht es in der Regel die Zulassungsprüfung (oder einen anerkannten gleichwertigen Abschluss), und jedes Profil beginnt mit dem Teil «Generelle Fähigkeiten und Kenntnisse». ProSyllabus hat dafür Prüfungssimulationen im Format der Online-Prüfung, mit Auswertung nach Themen.
Hier geht es zum Übungsteil «Generelle Fähigkeiten und Kenntnisse» bei ProSyllabus. Die Fragen sind von uns geschrieben, auf der Grundlage der Qualifikationsprofile des VBV; es sind keine Prüfungsfragen des VBV. ProSyllabus ist nicht mit dem VBV verbunden.
Häufige Fragen
Wie viel verdient ein Versicherungsberater in der Schweiz?
Angestellte ohne Kaderfunktion in der Versicherungsbranche verdienen im Median CHF 7’844 brutto im Monat (BFS, LSE 2024, inklusive regelmässiger Provisionen, 13. Monatslohn und Boni anteilig). Der Lohnrechner Salarium schätzt für die Berufsgruppe 33, zu der unter anderem die Versicherungsberater gehören, in einem Musterprofil (Zürich, 35 Jahre, 5 Dienstjahre, EFZ, ohne Kaderfunktion, Vollzeit) CHF 7’184 (Frau) bis CHF 8’012 (Mann).
Was verdient man als Versicherungsberater am Anfang?
Salarium schätzt für Zürich mit 25 Jahren und 0 Dienstjahren einen Median von CHF 5’877 (Frau) bis CHF 6’556 (Mann) brutto im Monat. Über alle Stellen der Versicherungsbranche liegt der Median im ersten Dienstjahr bei CHF 7’578. Allianz Suisse zum Beispiel zahlt in den ersten 12 Monaten eine Einführungsentschädigung, die danach abnimmt und zunehmend durch eigene Provisionen ersetzt wird.
Arbeiten Versicherungsberater nur auf Provision?
Nicht unbedingt. Es gibt Fixlohn, Grundlohn mit Provision oder Bonus und selbstständige Agenturverträge mit reiner Provision. Für angestellte Handelsreisende ist ein Lohn ausschliesslich oder vorwiegend aus Provision nur gültig, wenn er schriftlich vereinbart ist und ein angemessenes Entgelt ergibt (Art. 349a OR).
Wo verdienen Versicherungsberater am meisten?
In der Lohnstrukturerhebung 2024 liegt der Median für Angestellte ohne Kaderfunktion in der Versicherungsbranche in Zürich mit CHF 8’211 am höchsten und in der Genferseeregion mit CHF 7’244 am tiefsten. Für das Tessin gibt es bei dieser Stellung keinen veröffentlichten Wert.
Verdient man mit dem VBV-Zertifikat mehr?
Einen festen Zuschlag weist keine amtliche Statistik aus. Ohne bestandene VBV-Prüfung (oder einen anerkannten gleichwertigen Abschluss) dürfen Sie in der Regel nicht eigenständig vermitteln. Im Profil Nicht-Leben ist unter den Voraussetzungen der Art. 25 bis 27 der Mindeststandards eine Tätigkeit «in Ausbildung» für höchstens 24 Monate möglich.
Muss ich eine Provision zurückgeben, wenn der Kunde nicht zahlt?
Erfüllt der Kunde seine Verbindlichkeiten nicht, etwa weil er die Prämien nicht zahlt, fällt der Provisionsanspruch nachträglich dahin, bei teilweiser Erfüllung verhältnismässig (Art. 322b Abs. 3 OR); dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber das Geschäft ohne sein Verschulden nicht ausführt. Ist schriftlich vereinbart, dass die Provision erst mit der Zahlung jeder Prämienrate entsteht, entsteht sie Rate für Rate. Was bei einer ordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrags gilt und wie bereits ausbezahlte Beträge verrechnet werden, regelt Ihr Vertrag.
Zur Übersicht aller Übungsteile: Versicherungsvermittler/-in VBV bei ProSyllabus. Unabhängiges Übungsangebot, nicht mit dem VBV verbunden.
Mehr aus dieser Reihe
Quellen
- amtlich — BFS: Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2024, Monatlicher Bruttolohn nach Grossregion, Wirtschaftsabteilung, beruflicher Stellung und Geschlecht (px-x-0304010000_201), Abteilung 65 Versicherungen (abgefragt am 6. November 2026)
- amtlich — BFS: LSE 2024, Monatlicher Bruttolohn nach Grossregion, Wirtschaftsabteilung, Schweizer/innen und Ausländer/innen und Dienstjahren (px-x-0304010000_206), Abteilung 65 Versicherungen (abgefragt am 6. November 2026)
- amtlich — BFS: Salarium – Statistischer Lohnrechner 2024 (Datengrundlage LSE 2024, privater Sektor; Profile wie in der Tabelle angegeben, abgefragt am 6. November 2026)
- amtlich — BFS: Lohnniveau – Schweiz (Bruttolohnkomponenten, Standardisierung auf 40 Stunden, Medianlohn 2024; gelesen am 6. November 2026)
- amtlich — Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 322b, 322c, 347, 349a, 349d, 418a und 418g, fedlex (Fassung ab 1. Oktober 2026)
- amtlich — Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG, SR 961.01), Art. 41, 43, 44 und 45b, fedlex
- amtlich — VBV: Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gemäss Art. 43 VAG, vom 3. Mai 2024, Stand 13. August 2024, Art. 25 bis 27 (PDF)
- amtlich — VBV: Zulassungs- und Rezertifizierungsprüfungen (Prüfungsteile, Gebühren, Rezertifizierung; gelesen am 6. November 2026)
- amtlich — Zurich Schweiz: Jobs und Karriere, Quereinsteigende (gelesen am 6. November 2026)
- amtlich — Generali Schweiz: Karriere, Aussendienst (gelesen am 6. November 2026)
- amtlich — Allianz Suisse: Aussendienst, (Quer-)Einsteiger:innen (gelesen am 6. November 2026)
amtlich = ein Dokument der zuständigen Stelle. berichtet = eine Nachrichten- oder Vorbereitungsseite, die wir nicht an einem Original prüfen konnten. Wo Quellen sich widersprechen, sagt diese Seite das, statt eine zu wählen.









