Geprüft am 30. Oktober 2026. Regeln aus VAG Art. 40 bis 45b, AVO Art. 182a bis 190a, den Mindeststandards vom 3. Mai 2024, der VBV-FAQ und den FINMA-Seiten zur Versicherungsvermittlung, gelesen am 30. Oktober 2026. Die FINMA nennt die jährliche Aufsichtsgebühr nur für 2024; Gebühren und Fristen können sich ändern.
Ins öffentliche FINMA-Register müssen sich ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler eintragen lassen, bevor sie tätig werden; gebundene kommen nach bestandener VBV-Zulassungsprüfung automatisch ins Branchenregister des VBV (Art. 41 VAG; Mindeststandards Art. 11). Im Regelfall werden danach gebundene und ungebundene Vermittlerinnen und Vermittler alle zwei Jahre zur Rezertifizierungsprüfung aufgeboten und bezahlen jährlich CHF 100 an den VBV; massgebend sind die persönliche Nachweisfrist und allfällige Sonderregelungen (VBV-FAQ).
Unabhängiges Übungsangebot, nicht mit dem VBV verbunden. ProSyllabus ist eine unabhängige Lernplattform. Wir fassen die veröffentlichten Regeln zusammen und verlinken jede Quelle. Verbindlich sind das VAG, die AVO, die Mindeststandards, die Prüfungsordnung und die Angaben des VBV in myVBV.
VBV-FAQ und FINMA, Versicherungsvermittlung, gelesen am 30. Oktober 2026.
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5 Fragen kostenlos startenVersicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen, unabhängig von ihrer Bezeichnung (Art. 40 Abs. 1 VAG). Dazu zählt auch, wer im Hinblick auf einen Abschluss berät oder Verträge vorschlägt (Art. 182a Abs. 1 AVO), und wer am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine Website oder ein anderes elektronisches Medium ein wirtschaftliches Interesse hat und aufgrund individualisierter Kriterien Informationen über Versicherungsverträge bereitstellt, die dort gewählt werden können, oder eine Rangliste von Versicherungsprodukten mit Preis- und Produktevergleich erstellt (Abs. 2). Wer nur Daten oder Informationen zur Verfügung stellt, zählt nicht dazu (Abs. 3). Ob Aussen- oder Innendienst, spielt keine Rolle (VBV-FAQ).
| Merkmal | Ungebunden | Gebunden |
|---|---|---|
| Treueverhältnis | zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern; handelt in deren Interesse (Art. 40 Abs. 2 VAG) | zu einem Versicherungsunternehmen (FINMA); rechtlich alle übrigen (Art. 40 Abs. 3 VAG), typischerweise Angestellte oder Agenten eines Versicherungsunternehmens (VBV-FAQ) |
| Aufsicht | direkt durch die FINMA, als Beaufsichtigte im FINMA-Register | indirekt durch die FINMA über das Versicherungsunternehmen (VBV-FAQ) |
| Register | FINMA-Register, Eintrag ist Voraussetzung für die Tätigkeit (Art. 41 Abs. 1 VAG) | Branchenregister des VBV; im FINMA-Register grundsätzlich nicht mehr (FINMA) |
| Zusätzliche Voraussetzungen | grundsätzlich Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz, bei Angestellten jener des Unternehmens (Art. 186 AVO); guter Ruf und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten; Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige finanzielle Sicherheit, der Einschluss in die Berufshaftpflichtversicherung eines Dritten genügt (Art. 189 Abs. 2 AVO); Mindestdeckung CHF 2 Mio. für alle Schadenfälle eines Jahres, bei zwei bis vier vermittelnden Angestellten CHF 3 Mio., bei fünf bis acht CHF 4 Mio., bei mehr als acht CHF 5 Mio. (Art. 41 VAG, Art. 189 AVO); jährliche Kennzahlen an die FINMA (Art. 190b AVO) | grundsätzlich kein Eintrag im FINMA-Register (Ausnahme: Art. 42 Abs. 4 VAG); das Versicherungsunternehmen muss sicherstellen, dass gebundene Vermittlerinnen und Vermittler den gesetzlichen Anforderungen genügen (FINMA) |
| Entschädigung | Entschädigungen Dritter nur nach ausdrücklicher Information der Kundschaft über Art und Umfang, vor Dienstleistung oder Vertragsschluss; zahlt auch die Kundschaft eine Vergütung, ist die Entschädigung vollständig weiterzugeben, ausser die Kundschaft verzichtet nach ausdrücklicher Information ausdrücklich darauf (Art. 45b VAG) | Art. 45b VAG gilt nur für Ungebundene; die Informationspflicht nach Art. 45 VAG gilt für alle und umfasst bei gebundener Vermittlung Name und Adresse der Versicherungsunternehmen, in deren Auftrag sie tätig sind |
| Zulassungsprüfung und Rezertifizierung | grundsätzlich Nachweis durch die passende Zulassungsprüfung oder einen anerkannten gleichwertigen Ausweis (für reine Rückversicherungsvermittlung gelten Art. 20 bis 22 der Mindeststandards); danach regelmässiger Weiterbildungsnachweis nach den anwendbaren Regeln | gleich wie ungebunden |
Beides gleichzeitig ist nicht erlaubt: Niemand darf zugleich als gebundene und ungebundene Vermittlerin oder als gebundener und ungebundener Vermittler tätig sein (Art. 44 Abs. 1 Bst. b VAG). Versicherungsunternehmen dürfen nur mit Vermittlerinnen und Vermittlern zusammenarbeiten, die die nötige Registrierung haben (Art. 44 Abs. 2 VAG).
Drei Datenbestände im Vergleich
Die VBV-FAQ stellt drei Dinge nebeneinander: das FINMA-Register, das Branchenregister und die Prüfungsdatenbank in myVBV. Die folgende Übersicht stellt sie nebeneinander; die Angaben stammen aus VAG, AVO, Mindeststandards, VBV-FAQ und FINMA.
| Register | Wer steht darin | Wie Sie hineinkommen | Was öffentlich ist | Was es kostet |
|---|---|---|---|---|
| FINMA-Register (öffentliches Register der FINMA) | ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler; gebundene nur, wenn sie für eine Tätigkeit im Ausland einen Schweizer Eintrag brauchen (Art. 42 Abs. 4 VAG) | Gesuch bei der FINMA über die Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP); separate Formulare gibt es für die ausschliessliche Rückversicherungsvermittlung und für gebundene Vermittlerinnen und Vermittler nach Art. 42 Abs. 4 VAG. Voraussetzungen: grundsätzlich Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz (Ausnahmen nach Art. 186 AVO); guter Ruf und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten; Fähigkeiten und Kenntnisse nach Art. 43 VAG, bei Arbeitgebern genügend Angestellte, die sie erfüllen; Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten (Art. 41 VAG) | Name und Adresse, Rechtsnatur, Versicherungszweige, Arbeitgeber, Datum des ersten Eintrags, Registernummer (Art. 182d AVO) | einmalige Registrationsgebühr CHF 350 (natürliche Person) oder CHF 750 (juristische Person); jährliche Aufsichtsgebühr, für 2024 auf CHF 475 festgesetzt (FINMA); dazu die jährliche VBV-Gebühr von CHF 100 |
| Branchenregister des VBV (register.vbv.ch) | gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler mit Zulassung und aktuellem Weiterbildungsnachweis; angehende im Profil Nicht-Leben mit dem Status «in Ausbildung» (Mindeststandards Art. 40) | automatisch nach bestandener Prüfung (Mindeststandards Art. 11 Abs. 2); gebundene Cicero-Mitglieder wurden ab dem 1.1.2026 überführt, sofern sie ihre Weiterbildungspflicht in Cicero bis zum 31.12.2025 durchgehend erfüllt hatten; «in Ausbildung»: Anmeldung über die digitale Schnittstelle innert 14 Tagen nach Vertragsbeginn, die ausbildenden Unternehmen stellen die Anmeldung auf den Vertragsbeginn sicher (Art. 26 Bst. a, Art. 27 Bst. c) | Name, Vorname; Status «gebundene Versicherungsvermittlerin resp. gebundener Versicherungsvermittler»; Status «in Ausbildung» (falls zutreffend); aktueller Zulassungstypus (Profil oder spezifischer Produktauftrag); aktueller Arbeitgeber (Mindeststandards Art. 39) | keine eigene Registergebühr genannt; die jährliche Gebühr von CHF 100 für Rezertifizierung und Dossierführung ist Voraussetzung für den Verbleib in den Registern |
| Prüfungsdatenbank in myVBV | alle Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, gebundene und ungebundene | mit Ihrem myVBV-Account und der VBV-ID; bisherige Daten aus Cicero und dem FINMA-Register wurden übertragen | die Datenbank selbst ist kein öffentliches Register; FINMA-Register und Branchenregister greifen auf sie zu, und sie steuert die Rezertifizierung | CHF 100 pro Jahr für Rezertifizierungsprüfung und Dossierführung, für gebundene und ungebundene, unabhängig vom Profil |
Das Branchenregister macht, anders als das FINMA-Register, keine Aussage über weitere persönliche Voraussetzungen; es zeigt, wer über die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse im jeweiligen Profil verfügt (VBV-FAQ). Suchen können Sie hier: Branchenregister des VBV und Registersuche der FINMA.
So kommen Sie ins Branchenregister
Eintrag für gebundene Vermittlerinnen und Vermittler
- Nach bestandener Zulassungsprüfung erzeugt die Prüfungsdatenbank ein elektronisches Zertifikat, das automatisch für den Eintrag im Branchenregister bestätigt wird (Mindeststandards Art. 11 Abs. 2). Sie stellen keinen Antrag.
- Wer einen von der Prüfungskommission anerkannten gleichwertigen Abschluss hat, kann ab 2026 ohne Prüfung auf Stufe Zulassung ins FINMA-Register oder ins Branchenregister eingetragen werden (VBV, Gleichwertige Prüfungen).
- Cicero-Mitglieder wurden ab dem 1. Januar 2026 ohne erneute Zulassungsprüfung überführt, sofern sie ihre Weiterbildungspflicht bis zum 31. Dezember 2025 durchgehend erfüllt hatten (Mindeststandards, Anhang 2, A.2.3). Die bisherige Zulassung bleibt gültig (Besitzstandswahrung).
- Ihre Daten in myVBV müssen stimmen: vollständiger Name in korrekter Gross- und Kleinschreibung und korrektes Geburtsdatum. Ein zweiter Account ist nicht erlaubt (VBV-FAQ).
Der Status «in Ausbildung» seit 1. Januar 2026
Seit dem 1.1.2026 ist ein Registereintrag mit dem Status «in Ausbildung» im Branchenregister und im Register der FINMA möglich (VBV-FAQ). Er gilt nur für das Profil Nicht-Leben und erlaubt eigenständige Kundenkontakte vor der Prüfung, unter diesen Bedingungen (Mindeststandards Art. 25 bis 27):
| Bedingung | Regel |
|---|---|
| Arbeitgeberin | ein beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen oder eine beaufsichtigte Vermittlerin bzw. ein beaufsichtigter Vermittler, mit einem vom VBV zertifizierten Ausbildungs- und Prüfungskonzept (Gültigkeit höchstens sechs Jahre) |
| Anmeldung | die ausbildenden Unternehmen stellen die Anmeldung über die digitale Schnittstelle auf den Vertragsbeginn sicher und kontrollieren, dass sich die Auszubildenden innert 14 Tagen nach Vertragsbeginn im Branchenregister anmelden; ungebundene stellen ein Gesuch bei der FINMA (Art. 26 Bst. a, Art. 27 Bst. c) |
| Dauer | höchstens 24 Monate ab Vertragsbeginn; in dieser Zeit muss die Zulassungsprüfung bestanden sein, sonst löscht der VBV den Eintrag im Branchenregister |
| Einmaligkeit | der Status kann nur einmal pro Person genutzt werden |
| Schutz der Kundschaft | die Arbeitgeberin haftet und informiert darüber auf dem Informationsblatt nach Art. 45 VAG; strukturierte Schulung; unbegleitete Kundeneinsätze erst nach bestandenen internen schriftlichen Fachchecks |
| Fristerstreckung | schriftlich bei der Prüfungskommission zu beantragen (Mindeststandards Art. 27 Bst. f), sinngemäss aus den Gründen der Prüfungsordnung 3.221, namentlich Mutterschaft, Krankheit oder Unfall, Todesfall im engeren Umfeld, unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst, jeweils mit Nachweis; mindestens 2 Wochen, höchstens 6 Monate |
Rezertifizierung alle zwei Jahre
Wer einer Vermittlertätigkeit nach Art. 40 VAG nachgeht und bereits mindestens ein Zulassungsprofil hat, wird im Regelfall alle zwei Jahre zur Rezertifizierungsprüfung aufgeboten; das Aufgebot kommt so lange, wie Sie als gebundene oder ungebundene Vermittlerin bzw. als gebundener oder ungebundener Vermittler tätig sind (VBV-FAQ). Anerkannte gleichwertige Weiterbildungsnachweise (Mindeststandards Art. 33) und staatsvertragliche Sonderregelungen wie das BFSA bleiben vorbehalten. Die Prüfung ist schriftlich, online mit Proctoring, dauert 30 Minuten, ohne Hilfsmittel, mit Wissens- und Verständnisfragen; sie lässt sich rund um die Uhr ablegen (Prüfungsordnung 7.1). Inhalt sind regulatorische Änderungen seitens des Gesetzgebers und der FINMA, Änderungen der gesetzlichen Grundlagen und Verordnungen in Ihren Versicherungszweigen sowie Neuerungen im Markt, bei den Produkten oder bei den Vertriebskanälen (Mindeststandards Art. 30).
Im Regelfall: Aufgebot zwei Jahre nach der bestandenen Prüfung (Mindeststandards Art. 29 Abs. 1), Nachweis spätestens drei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder dem letzten Weiterbildungsnachweis (Art. 32 Abs. 2); bei der Terminierung besteht ein Spielraum von drei Monaten (Art. 29 Abs. 2). Das Aufgebot kommt 12 Monate vor Fristablauf, Erinnerungen folgen 6 und 2 Monate vorher (VBV-FAQ). Für die Zeit der Überführung gelten Sonderfristen, siehe Tabelle. Danach misst die Frist ab dem letzten erfolgreichen Nachweis.
So läuft das Aufgebot
- Das Aufgebot versendet myVBV automatisch per E-Mail, 12 Monate vor Ablauf der Frist. Sie wählen das Prüfungsdatum innerhalb dieser 12 Monate selbst.
- Erinnerungen folgen 6 und 2 Monate vor Fristablauf.
- Das Ablaufdatum sehen Sie in myVBV unter «KompetenzNavi», Reiter «Zulassungsprofile».
- Nicht bestanden: Die Prüfung kann innerhalb eines Jahres ohne zusätzliche Prüfungsgebühr wiederholt werden (Mindeststandards Art. 32 Abs. 1; Prüfungsordnung 8.32; VBV-FAQ). Massgebend für den Nachweis bleibt die Frist nach Art. 32 Abs. 2 der Mindeststandards.
- Fristerstreckung bei längerer Abwesenheit ist aus den Gründen der Prüfungsordnung 3.221 möglich.
Quelle: VBV-FAQ, Abschnitte Rezertifizierungsprüfung und Prüfungsaufgebot.
Die Fristen der Überführung und das Ende von Cicero
Für Personen, die schon vor dem neuen System zugelassen waren, nennt die VBV-FAQ drei Kategorien. Laut VBV-FAQ werden die Aufgebote erstmals im Februar 2026 versendet, die Online-Prüfung steht ab März 2026 zur Verfügung, und das Aufgebot erfolgt gestaffelt (VBV-FAQ).
| Kategorie | Wer gehört dazu | Frist für den ersten Rezertifizierungsnachweis | Aufgebot |
|---|---|---|---|
| 1 | Zulassungsprüfung Versicherungsvermittler/-in VBV im Jahr 2025 bestanden | drei Jahre nach der bestandenen Prüfung; Beispiel des VBV: Prüfung am 14. August 2025, Nachweis bis spätestens 14. August 2028 | automatisch 12 Monate vor Fristablauf |
| 2 | erstmaliger Nachweis über die Cicero-Weiterbildungspflicht (Übergangsregel A.2.5 der Mindeststandards) | bis 31.12.2027 | automatisch 12 Monate vor Fristablauf |
| 3 | weder Kategorie 1 noch 2 | bis 22.08.2026 (diese Frist ist am 30. Oktober 2026 abgelaufen) | gestaffelt ab Februar 2026 |
Was sich für frühere Cicero-Mitglieder geändert hat
- Die Cicero-Member-Nummer ist durch die VBV-ID ersetzt; das Cicero-Gütesiegel ist nicht mehr aktiv.
- Die jährliche Gebühr von CHF 100 wird für Mitglieder mit aktivem Cicero-Konto per 31.12.2025 erstmals zwölf Monate nach der letzten bezahlten Cicero-Jahresgebühr fällig. Beispiel des VBV: letzte Cicero-Gebühr am 31. Juli 2025, neue Gebühr erstmals am 31. Juli 2026.
- Alle Vermittlerinnen und Vermittler erhielten im Rahmen der Überführung (Stichtag 31.12.2025) einmal kostenlosen Zugriff auf den digitalen Lernpfad.
Quelle: VBV-FAQ. Stimmt die Übernahme bei Ihnen nicht, melden Sie sich beim VBV unter vermittler(at)vbv-afa.ch und geben Sie die Rechnungsnummer an.
Die jährliche Gebühr von CHF 100
Der VBV erhebt jährlich CHF 100 für die Rezertifizierungsprüfung und die Dossierführung in der Prüfungsdatenbank, für gebundene und ungebundene Vermittlerinnen und Vermittler, unabhängig vom Profil, auch in Jahren ohne Prüfung und auch kurz vor der Pensionierung, solange Sie tätig sein wollen. Die Gebühr unterliegt nicht der MWST, die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab der E-Mail, bezahlt wird nur per E-Payment (Kredit- oder Debitkarte, TWINT, Cembra-Rechnung). Wiederholungen der Rezertifizierungsprüfung sind darin enthalten. Wichtig: Die bezahlte Gebühr ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Rezertifizierungsprüfung und damit für den Verbleib in den Registern (VBV-FAQ; VBV-Gebührenordnung).
Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen
Wird der Weiterbildungsnachweis nicht innerhalb von drei Jahren nach der erstmaligen Zulassung oder dem letzten Weiterbildungsnachweis erbracht, gilt die Weiterbildungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 VAG als nicht erfüllt (Mindeststandards Art. 32 Abs. 2). Der VBV muss das der FINMA melden (Art. 190a Abs. 3 AVO; Mindeststandards Art. 32 Abs. 3), und zwar unabhängig davon, ob Sie im Branchenregister oder im FINMA-Register stehen. Bestehen Sie die Prüfung danach, meldet der VBV das ebenfalls der FINMA, und Sie erfüllen die Voraussetzung für Ihre Tätigkeit wieder (VBV-FAQ). Bei groben Verletzungen der Prüfungsdisziplin werden Sie von der Prüfung ausgeschlossen; sie gilt als nicht bestanden, die Gebühr wird nicht erstattet, und Sie müssen sich neu anmelden (Prüfungsordnung 3.41 bis 3.44). In einer Mitteilung vom 15. Oktober 2026 kündigt der VBV zusätzlich an, dass die Prüfungskommission ab dem 1. Dezember 2026 eine Sperre von bis zu 12 Monaten für alle Zulassungs- und Rezertifizierungsprüfungen verhängen kann und jede Sperre der FINMA gemeldet wird (VBV-News).
Noch nicht zugelassen?
Wer noch kein Zulassungsprofil hat, braucht grundsätzlich die passende Zulassungsprüfung oder einen anerkannten gleichwertigen Ausweis; für eigenständige Kundenkontakte zu Ausbildungszwecken im Profil Nicht-Leben gelten die Bedingungen nach Art. 25 bis 27 der Mindeststandards. Wege, gleichwertige Abschlüsse und Kosten je Profil im Ratgeber VBV-Ausbildung, Regeln jedes Prüfungsteils im Ratgeber VBV-Prüfung. Unsere Übung zu allen Prüfungsteilen, einschliesslich der «Vorbereitung Fachgespräch Leben», finden Sie auf der Seite Versicherungsvermittler/-in VBV. Unabhängiges Übungsangebot, nicht mit dem VBV verbunden.
Häufige Fragen
Muss ich mich als gebundener Vermittler selbst bei der FINMA registrieren?
Nein. Gebundene Vermittlerinnen und Vermittler werden grundsätzlich nicht mehr im FINMA-Register geführt. Nach bestandener Zulassungsprüfung kommen sie automatisch ins Branchenregister des VBV. Eine Ausnahme ist ein Eintrag nach Art. 42 Abs. 4 VAG, wenn ein anderer Staat für eine Tätigkeit dort einen Schweizer Registereintrag verlangt.
Was kostet der Eintrag im FINMA-Register?
Laut FINMA beträgt die einmalige Registrationsgebühr CHF 350 für natürliche Personen und CHF 750 für juristische Personen. Dazu kommt eine jährliche Aufsichtsgebühr; die FINMA nennt dafür den Betrag für 2024, CHF 475. Die jährliche VBV-Gebühr von CHF 100 gilt zusätzlich.
Welche Daten über mich sind im Branchenregister öffentlich?
Name und Vorname, der Status gebundene Versicherungsvermittlerin bzw. gebundener Versicherungsvermittler, gegebenenfalls der Status «in Ausbildung», der aktuelle Zulassungstypus (Profil oder Vermittlung mit spezifischem Produktauftrag) und der aktuelle Arbeitgeber (Art. 39 der Mindeststandards).
Wann muss ich zur ersten Rezertifizierungsprüfung?
Im Regelfall kommt das Aufgebot zwei Jahre nach der bestandenen Zulassungsprüfung, und Sie haben ab dem Aufgebot 12 Monate Zeit. Wer 2025 bestanden hat, erbringt den ersten Nachweis drei Jahre nach der Prüfung; wer den ersten Nachweis über die Cicero-Weiterbildungspflicht erbracht hat, bis 31.12.2027. Wer in keine dieser beiden Kategorien fällt, hatte den ersten Nachweis bis 22.08.2026 zu erbringen; diese Frist ist am 30. Oktober 2026 abgelaufen (VBV-FAQ).
Muss ich die CHF 100 auch zahlen, wenn ich in diesem Jahr keine Prüfung habe?
Ja. Der VBV erhebt die Gebühr jährlich, unabhängig davon, ob in diesem Jahr eine Rezertifizierungsprüfung fällig ist. Ohne bezahlte Gebühr können Sie nicht an der Rezertifizierungsprüfung teilnehmen und bleiben nicht in den Registern.
Was passiert, wenn ich die Rezertifizierung verpasse?
Die Weiterbildungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 VAG gilt dann als nicht erfüllt, und der VBV meldet das der FINMA. Nach einer später bestandenen Prüfung meldet der VBV der FINMA erneut, dass Sie die Voraussetzung wieder erfüllen.
Gelten für die Zulassungsprüfung andere Formate je Profil?
Ja. Der Teil «Leben» ist ein mündliches Fachgespräch von 30 Minuten mit zwei Expertinnen oder Experten nach einem Vorbereitungsauftrag von 3 Tagen, kein schriftlicher Test mit Antwortoptionen; der VBV nennt als Prüfungsform «Mündliche Prüfung, Präsenz», die Prüfungsordnung als Prüfungsort «Präsenz oder online». «Krankenzusatzversicherung» ist online, dauert 30 Minuten und enthält eine geleitete Fallarbeit.
Zur Übersicht: Versicherungsvermittler/-in VBV bei ProSyllabus. Unabhängiges Übungsangebot, nicht mit dem VBV verbunden.
Quellen
- amtlich — VBV: Häufig gestellte Fragen zur Versicherungsvermittlung (Register, Prüfungen, Rezertifizierung, Jahresgebühr, Cicero)
- amtlich — VBV: Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gemäss Art. 43 VAG, vom 3. Mai 2024, Stand 13. August 2024 (PDF)
- amtlich — Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG, SR 961.01), Art. 40 bis 45b, fedlex
- amtlich — Aufsichtsverordnung (AVO, SR 961.011), Art. 182a bis 190a, fedlex
- amtlich — FINMA: Versicherungsvermittlung (Registrierung, Pflichten, Kosten)
- amtlich — FINMA: Registersuche Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
- amtlich — VBV: Branchenregister der gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
- amtlich — VBV: Versicherungsvermittlung (Übersicht, Branchenregister, FINMA-Register)
- amtlich — VBV: Zulassungs- und Rezertifizierungsprüfungen (Prüfungsteile, Gebühren, gleichwertige Prüfungen, Rezertifizierung)
- amtlich — VBV/AFA: Prüfungsordnung zu den Mindeststandards, V 4.0 vom 17. Januar 2025, Stand 13. Mai 2026 (PDF)
- amtlich — VBV-News vom 15. Oktober 2026: Prüfungsdisziplin Versicherungsvermittlung, Sperre und FINMA-Meldung bei groben Verstössen
amtlich = ein Dokument der zuständigen Stelle. berichtet = eine Nachrichten- oder Vorbereitungsseite, die wir nicht an einem Original prüfen konnten. Wo Quellen sich widersprechen, sagt diese Seite das, statt eine zu wählen.









