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ProSyllabus JournalVersicherungsvermittler/-in VBV (Zulassungsprüfung)

VBV-Rezertifizierung: Fristen, Prüfung und Kosten nach dem Ende von Cicero

Statt Cicero eine Online-Prüfung alle zwei Jahre: 30 Minuten, 60 % zum Bestehen, CHF 100 pro Jahr, Ihre erste Frist je nach Kategorie und die Neuerungen, die Sie kennen sollten.

Aktualisiert vor 3 TagenVersicherungsvermittlung · VBV-Rezertifizierung · Weiterbildung
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VBV-Rezertifizierung: Fristen, Prüfung und Kosten nach dem Ende von Cicero

Geprüft am 2. November 2026. Regeln aus den Mindeststandards (Art. 28 bis 33, Anhang 2), der Prüfungsordnung V 4.0 (Stand 13. Mai 2026) und der VBV-FAQ, gelesen am 2. November 2026; Gesetzesstand nach fedlex. Der VBV kündigt eine überarbeitete Prüfungsordnung für den 1. Dezember 2026 an; Fristen und Gebühren können sich ändern. Massgebend ist Ihr Ablaufdatum in myVBV.

Unabhängiges Übungsangebot, nicht mit dem VBV verbunden.

Cicero gibt es nicht mehr. Seit 2026 erbringen zugelassene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler den Weiterbildungsnachweis grundsätzlich mit einer Rezertifizierungsprüfung beim VBV (anerkannte gleichwertige Nachweise nach Art. 33 der Mindeststandards vorbehalten): alle zwei Jahre, online mit Proctoring, 30 Minuten, Wissens- und Verständnisfragen, bestanden ab 60 Prozent. Wer den ersten Nachweis über Cicero erbracht hat, muss den ersten erfolgreichen Rezertifizierungsnachweis bis zum 31. Dezember 2027 erbringen; das Aufgebot kommt rund zwölf Monate vorher per E-Mail. Dazu kommt eine Jahresgebühr von CHF 100 (Stand 2. November 2026, VBV-FAQ).

2 Jahre
Rhythmus der Rezertifizierungsprüfung
30 Min.
Prüfungsdauer, online mit Proctoring, ohne Hilfsmittel
60 %
der möglichen Punkte zum Bestehen
CHF 100
Jahresgebühr an den VBV, Wiederholungen inbegriffen

Prüfungsordnung Ziff. 7.1 und 8.11, VBV-FAQ; Stand 2. November 2026.

Was Cicero war und was seit 2026 gilt

GratisThemen: Versicherungsvertrag (revidiertes VVG) · Vermittlerpflichten (VAG/AVO) · Mindeststandards und Rezertifizierung · Datenschutz und Werbung

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Nach Anhang 2 A.2.5 der Mindeststandards konnten zugelassene Vermittlerinnen und Vermittler ihre Weiterbildungspflicht ab dem 1. Januar 2024 bis zum Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist nach Art. 216c Abs. 7 AVO im CICERO-System oder durch dokumentierte Lernaktivitäten erfüllen. Gebundene Cicero-Mitglieder, die ihre Weiterbildungspflicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2025 durchgehend erfüllt hatten, wurden ab dem 1. Januar 2026 ohne neue Zulassungsprüfung ins Branchenregister überführt (A.2.3). Die Cicero-Member-Nummer ist durch die VBV-ID ersetzt, das Cicero-Gütesiegel ist nicht mehr aktiv, und die Daten aus Cicero liegen jetzt in der Prüfungsdatenbank in myVBV (Stand 2. November 2026, VBV-FAQ). Die frühere Adresse cicero.ch führt heute auf die Website des VBV (geprüft am 2. November 2026).

Nach den Mindeststandards gilt jetzt der Weiterbildungsnachweis: Er belegt, dass Ihre Fähigkeiten und Kenntnisse den aktuellen Anforderungen entsprechen, und auf dieser Grundlage wird Ihre Zulassung rezertifiziert (Mindeststandards Art. 28). Für gebundene Vermittlerinnen und Vermittler löst das Zertifikat in der Prüfungsdatenbank die Rezertifizierung im Branchenregister automatisch aus (Art. 31). Die Prüfungskommission führt eine Liste von Bildungsabschlüssen, die innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten erfolgreichen Weiterbildungsnachweis als gleichwertiger Weiterbildungsnachweis gewertet werden (Art. 33) (Stand 2. November 2026, Mindeststandards).

Wer die Rezertifizierungsprüfung ablegen muss

Die Weiterbildungspflicht betrifft alle Personen, die als Versicherungsvermittlerin oder -vermittler nach Art. 40 VAG tätig sind und bereits mindestens ein Zulassungsprofil haben, gebunden wie ungebunden. Der Nachweis erfolgt grundsätzlich mit der Rezertifizierungsprüfung; anerkannte gleichwertige Weiterbildungsnachweise nach Art. 33 der Mindeststandards bleiben vorbehalten. Das Aufgebot kommt alle zwei Jahre, solange Sie tätig sind, auch kurz vor der Pensionierung. Geprüft wird auf der Grundlage der Zulassungsprofile, die Sie beim Aufgebot haben, zum Beispiel Leben oder die Kombination Nicht-Leben und Krankenzusatzversicherung (Stand 2. November 2026, VBV-FAQ). Für die Vermittlung mit spezifischem Produktauftrag im Automobilgewerbe oder bei Ernteausfall und Tierseuchen gibt es eine eigene Rezertifizierungsprüfung (VBV, Zulassungs- und Rezertifizierungsprüfungen; Prüfungsordnung Ziff. 7.2).

Ihre Frist: die drei Kategorien des VBV

Für die erste Rezertifizierung nach der Überführung unterscheidet der VBV drei Kategorien (Stand 2. November 2026, VBV-FAQ):

KategorieWer gehört dazuFrist für den ersten Nachweis
1Zulassungsprüfung Versicherungsvermittler/-in VBV im Jahr 2025 bestandendrei Jahre nach der bestandenen Prüfung; Beispiel des VBV: Prüfung am 14. August 2025, Nachweis bis 14. August 2028
2erster Nachweis über die Cicero-Weiterbildungspflicht (Übergangsregel A.2.5)bis 31. Dezember 2027
3weder Kategorie 1 noch 2bis 22. August 2026 (am 2. November 2026 abgelaufen)
Erste Nachweisfrist je Kategorie: Datum des Fristablaufs (Balkenlänge: Zeit ab dem 1. Januar 2026)
Kategorie 3: weder Zulassungsprüfung 2025 bestanden noch erster Nachweis über Cicero22.08.2026
Kategorie 2: erster Nachweis über die Cicero-Weiterbildungspflicht31.12.2027
Kategorie 1: Zulassungsprüfung 2025 bestanden (Beispiel des VBV: Prüfung am 14.08.2025)14.08.2028

Fristen nach der VBV-FAQ, Stand 2. November 2026. Kategorie 1: drei Jahre nach der bestandenen Prüfung, hier am Beispiel des VBV; Ihr eigenes Datum ergibt sich aus Ihrem Prüfungstag. Das Aufgebot kommt in den Kategorien 1 und 2 zwölf Monate vor Ablauf der Frist. Massgebend ist das Ablaufdatum in myVBV («KompetenzNavi»).

So kommt das Aufgebot

  • myVBV versendet das Aufgebot automatisch per E-Mail. In der Regel kommt es zwölf Monate vor Ablauf der Frist; das Prüfungsdatum wählen Sie innerhalb der mitgeteilten Teilnahmefrist selbst. Für die Kategorie 3 galt die Frist bis zum 22. August 2026.
  • Erinnerungen folgen sechs und zwei Monate vor Fristablauf.
  • Ihr Ablaufdatum sehen Sie in myVBV im «KompetenzNavi», Reiter «Zulassungsprofile».
  • Für die Aktualität Ihrer E-Mail-Adresse in myVBV sind Sie selbst verantwortlich.

Quelle: VBV-FAQ, Abschnitte Rezertifizierungsprüfung und Prüfungsaufgebot; Stand 2. November 2026.

Danach gilt der Regelfall: Das nächste Aufgebot kommt jeweils zwei Jahre nach dem letzten erfolgreichen Weiterbildungsnachweis (Mindeststandards Art. 29 Abs. 2). Für die Terminierung des Prüfungsdatums sieht dieselbe Bestimmung aus administrativen Gründen einen Spielraum von drei Monaten vor; daraus ergibt sich keine frei beanspruchbare Verlängerung Ihres Ablaufdatums in myVBV. Wer die Zulassung nach dem dritten Kapitel der Mindeststandards neu erworben hat, erhält das erste Aufgebot zwei Jahre nach der bestandenen Prüfung; ausgenommen ist der Abschnitt über Kundenkontakte zu Ausbildungszwecken (Art. 29 Abs. 1). Mehr zu Branchenregister, FINMA-Register und Prüfungsdatenbank im Ratgeber VBV-Register.

So läuft die Rezertifizierungsprüfung

MerkmalRegel
Formschriftlich, online mit Proctoring; orts- und zeitunabhängig; das System authentifiziert Sie und schaltet die Prüfung für die vorgegebene Dauer frei
MethodeWissens- und Verständnisfragen
Dauer30 Minuten
Hilfsmittelkeine
Bestehen60 Prozent der möglichen Punkte
Ergebnissieben Tage nach dem Einreichen kommt eine E-Mail mit der Aufforderung, das Resultat in myVBV im «KompetenzNavi» abzurufen; dort sehen Sie auch die erreichten Prozentpunkte
Nicht bestandenWiederholung innerhalb eines Jahres, ohne neue Prüfungsgebühr
SprachenDeutsch, Französisch und Italienisch

Quellen: Prüfungsordnung Ziff. 7.1, 8.11 und 8.32; Mindeststandards Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1; VBV-FAQ (Stand 2. November 2026, Prüfungsordnung; Stand 2. November 2026, VBV-FAQ). Die hier zitierten Angaben des VBV nennen keine feste Fragenzahl.

Was geprüft wird: die Neuerungen seit 2022

Im Vordergrund stehen regulatorische Änderungen seitens Gesetzgeber und FINMA, Änderungen der Gesetze und Verordnungen in Ihren Versicherungszweigen sowie Neuerungen im Markt, bei den Produkten und bei den Vertriebskanälen; die Aufgaben erlässt die Prüfungskommission mit den Fachausschüssen der Branchenverbände (Mindeststandards Art. 30; Stand 2. November 2026, Mindeststandards). Art. 30 nennt Themenbereiche, aber keine abschliessende Liste der konkret geprüften Neuerungen. Die folgende Übersicht ist unsere eigene Auswahl grosser Neuerungen der letzten Jahre und kein offizieller Prüfungskatalog; sie nennt das Inkrafttreten nach fedlex beziehungsweise ausdrücklich bezeichnete Umsetzungsfristen:

Gilt seitRegelWas Sie in der Beratung wissen müssen
1. Januar 2022Revidiertes VVGGrundsätzlich 14 Tage Widerrufsrecht in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht; ausgenommen sind kollektive Personenversicherungen, vorläufige Deckungszusagen und Vereinbarungen mit weniger als einem Monat Laufzeit (Art. 2a). Ordentliche Kündigung auf das Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist, Lebensversicherungen ausgenommen; in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung steht das Recht nur dem Versicherungsnehmer zu, in der kollektiven Taggeldversicherung beiden Parteien (Art. 35a). Verjährung fünf Jahre, kollektives Krankentaggeld zwei Jahre (Art. 46). In der Haftpflichtversicherung direktes Forderungsrecht des geschädigten Dritten im Rahmen der Deckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden des Versicherers (Art. 60 Abs. 1bis). Für Verträge von vor 2022 gelten aus dem neuen Recht die Formvorschriften und die Kündigungsrechte nach Art. 35a und 35b (Art. 103a)
1. September 2023Neues Datenschutzgesetz (DSG)Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert (Art. 5); Informationspflicht bei der Beschaffung, auch bei Daten von Dritten (Art. 19); der Verantwortliche meldet dem EDÖB so rasch als möglich Verletzungen der Datensicherheit, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Betroffenen führen (Art. 24); bestimmte vorsätzliche Pflichtverletzungen privater Personen: Busse bis CHF 250’000 (Art. 60 und 61)
1. Januar 2024Revidiertes VAG und AVORegistrierungspflicht im FINMA-Register grundsätzlich nur für ungebundene Vermittler; gebundene nimmt die FINMA nur für eine Auslandstätigkeit auf, die einen Schweizer Eintrag verlangt (Art. 41 und 42 VAG); Informationspflicht (Art. 45), Interessenkonflikte (Art. 45a) und Offenlegung der Entschädigung durch Ungebundene (Art. 45b); Vergleichsportale können als Vermittler gelten (Art. 182a AVO); Aus- und Weiterbildung nach Mindeststandards (Art. 43 VAG)
1. September 2024Branchenvereinbarung Krankenzusatzversicherung allgemeinverbindlichDie in Anhang 7 AVO aufgeführten Regelungen der Branchenvereinbarung zur Qualität der Beratung und zur Entschädigung der Vermittler gelten für sämtliche Versicherungsunternehmen der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 190e AVO); vorsätzliche Widerhandlungen gegen die nach Art. 31a Abs. 3 VAG festgelegten Verstösse: Busse bis CHF 100’000 (Art. 86 Abs. 1bis VAG)
1. Januar 2025Qualifizierte Lebensversicherung (in Kraft seit 1. Januar 2024; Pflichten spätestens ab 1. Januar 2025 einzuhalten, Art. 90a Abs. 3 VAG)Bei der Empfehlung einer qualifizierten Lebensversicherung das Basisinformationsblatt vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung stellen (Art. 39h VAG); vor einer Empfehlung Angemessenheitsprüfung anhand der Kenntnisse und Erfahrungen, dazu finanzielle Tragbarkeit, Risikofähigkeit und Laufzeit (Art. 39j VAG, Art. 129m AVO); keine Prüfung nötig, wenn der Abschluss auf Veranlassung des Kunden und ohne persönliche Beratung erfolgt (Art. 39j Abs. 4); Dokumentation (Art. 39k); Werbung erkennbar und mit Hinweis auf das Basisinformationsblatt (Art. 39i)
1. Januar 2025UWG: Aussagen zur KlimabelastungWer Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, muss sie durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegen können (Art. 3 Abs. 1 Bst. x UWG); dazu weiterhin: bei Werbeanrufen ohne Geschäftsbeziehung den Sterneintrag beachten, Personen ohne Verzeichniseintrag sind gleichgestellt (Bst. u); angezeigt werden muss eine im Telefonverzeichnis eingetragene Rufnummer, zu deren Nutzung der Anrufende berechtigt ist (Bst. v)

Gesetzestexte: VAG, AVO, VVG, DSG, UWG (fedlex, Fassungen in Kraft am 2. November 2026). Dazu kommen Änderungen in Ihren eigenen Versicherungszweigen, etwa in der Vorsorge oder der Krankenversicherung.

Zwei Beispielfragen

Beispielfrage 1

Eine gebundene Vermittlerin hat ihren ersten Weiterbildungsnachweis über die Cicero-Weiterbildungspflicht erbracht. Bis wann muss sie ihren ersten Rezertifizierungsnachweis beim VBV erbringen?

  1. Bis 22. August 2026
  2. Bis 31. Dezember 2027
  3. Drei Jahre nach ihrer ursprünglichen VBV-Prüfung
  4. Bis 31. Dezember 2028

Richtig: B, bis 31. Dezember 2027

Wer den ersten Nachweis über die Cicero-Weiterbildungspflicht erbracht hat (Übergangsregel A.2.5), gehört zur Kategorie 2 und muss den Rezertifizierungsnachweis bis zum 31. Dezember 2027 erbringen. Der 22. August 2026 gilt für die Kategorie 3, die Frist von drei Jahren für die Kategorie 1, also die Zulassungsprüfungen von 2025 (Stand 2. November 2026, VBV-FAQ).

Beispielfrage 2

Ein früheres Cicero-Mitglied mit aktivem Konto per 31. Dezember 2025 hat die Cicero-Jahresgebühr zuletzt am 31. März 2025 bezahlt. Wann wird die Jahresgebühr des VBV von CHF 100 erstmals fällig?

  1. Am 1. Januar 2026
  2. Am 31. März 2026
  3. Erst mit dem Aufgebot zur Rezertifizierungsprüfung
  4. Am 31. Dezember 2027

Richtig: B, am 31. März 2026

Für Cicero-Mitglieder mit aktivem Konto per 31. Dezember 2025 wird die Gebühr für Rezertifizierungsprüfung und Dossierführung erstmals zwölf Monate nach der letzten bezahlten Cicero-Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr ist jährlich geschuldet, auch in Jahren ohne Prüfung (Stand 2. November 2026, VBV-FAQ).

Weitere Fragen üben Sie im Refresher-Pack zur VBV-Rezertifizierung: eine kostenlose Probe mit vier Fragen, zwei Simulationen mit je 20 Fragen in 30 Minuten für alle Profile und drei Profil-Module (Leben, Nicht-Leben, Krankenzusatz) mit je 20 Fragen in 30 Minuten. Jede Frage hat eine schriftliche Erklärung; bei Rechtsfragen wird der einschlägige Gesetzesartikel genannt. Die Fragen stammen von ProSyllabus, nicht aus einer VBV-Prüfung. Unabhängiges Übungsangebot, nicht mit dem VBV verbunden.

Was die Rezertifizierung kostet

Der VBV erhebt eine jährliche Gebühr von CHF 100 für die Rezertifizierungsprüfung und die Dossierführung in der Prüfungsdatenbank, für gebundene und ungebundene Vermittlerinnen und Vermittler, unabhängig vom Profil und auch in Jahren ohne Prüfung. Sie unterliegt nicht der MWST, die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab der E-Mail, bezahlt wird per Kredit- oder Debitkarte, TWINT oder Cembra-Rechnung. Wiederholungen der Prüfung sind inbegriffen. Die bezahlte Gebühr ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Rezertifizierungsprüfung und damit, so der VBV, für den Verbleib in den Registern (Stand 2. November 2026, VBV-FAQ; Stand 2. November 2026, VBV, Gebühren).

Frist verpasst, nicht bestanden oder verhindert

Was dann gilt

  • Frist verpasst: Die VBV-FAQ stellt auf Ihre persönliche Ablauffrist in myVBV ab, einschliesslich der Übergangsregelungen; die Mindeststandards nennen als allgemeine Regel drei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder dem letzten Weiterbildungsnachweis (Art. 32 Abs. 2). Halten Sie die Frist in myVBV ein und klären Sie Unklarheiten schriftlich mit dem VBV. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, gilt die Weiterbildungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 VAG als nicht erfüllt, und der VBV muss der FINMA Meldung erstatten (Mindeststandards Art. 32; Art. 190a Abs. 3 AVO; VBV-FAQ). Bestehen Sie die Prüfung danach, meldet der VBV das ebenfalls der FINMA.
  • Nicht bestanden: Sie können die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholen, ohne neue Prüfungsgebühr (Prüfungsordnung Ziff. 8.32; VBV-FAQ).
  • Verhindert: Aus entschuldbaren Gründen wie Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Todesfall im engeren Umfeld oder unvorhergesehenem Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst, jeweils mit Nachweis, ist eine Fristerstreckung von mindestens zwei Wochen und höchstens sechs Monaten möglich (Prüfungsordnung Ziff. 3.221).
  • Prüfungsdisziplin: Ab dem 1. Dezember 2026 kann die Prüfungskommission bei groben Verstössen eine Sperre von bis zu zwölf Monaten für alle Zulassungs- und Rezertifizierungsprüfungen verhängen; jede Sperre wird der FINMA gemeldet (VBV-News vom 15. Oktober 2026).

Quellen: Mindeststandards, Prüfungsordnung, VBV-FAQ und VBV-News; Stand 2. November 2026.

So bereiten Sie sich vor

Die offizielle Vorbereitung ist der digitale Lernpfad auf myVBV. Alle Vermittlerinnen und Vermittler, die per 31. Dezember 2025 in die Prüfungsdatenbank überführt wurden, erhalten einmalig einen vollständigen, kostenlosen Zugriff darauf; zusätzlich hat der VBV einen Vorbereitungs-Circle zur Rezertifizierung angekündigt, voraussichtlich ab Februar 2026, und für jede Prüfung stellt er auf myVBV eine kostenlose Nullserie (Musterprüfung) bereit (Stand 2. November 2026, VBV-FAQ; myVBV). Nutzen Sie ihn zuerst. Lesen Sie danach die Neuerungen in der Tabelle oben im Gesetzestext nach, besonders in Ihren eigenen Versicherungszweigen. Wer zusätzlich unter Zeitdruck üben will: Unsere Refresher-Simulationen umfassen je 20 Fragen in 30 Minuten; jede Frage hat eine schriftliche Erklärung, bei Rechtsfragen mit dem einschlägigen Gesetzesartikel. Es sind eigene Fragen von ProSyllabus, keine Fragen aus einer VBV-Prüfung.

Häufige Fragen

Gibt es noch Cicero-Punkte?

Nein. Das Cicero-Gütesiegel ist nicht mehr aktiv, und die Cicero-Member-Nummer wurde durch die VBV-ID ersetzt. Seit 2026 gilt der Weiterbildungsnachweis nach den Mindeststandards: eine Rezertifizierungsprüfung alle zwei Jahre; gleichwertige Abschlüsse auf der Liste der Prüfungskommission bleiben vorbehalten (VBV-FAQ; Mindeststandards Art. 29 bis 33; Stand 2. November 2026).

Muss ich als gebundener Vermittler die Rezertifizierung machen?

Ja. Die Rezertifizierungspflicht gilt für gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die nach Art. 40 VAG tätig sind und mindestens ein Zulassungsprofil haben. Anerkannte gleichwertige Weiterbildungsnachweise nach Art. 33 der Mindeststandards bleiben vorbehalten (VBV-FAQ; Stand 2. November 2026).

Wie lange dauert die Rezertifizierungsprüfung?

30 Minuten, online mit Proctoring, mit Wissens- und Verständnisfragen und ohne Hilfsmittel. Bestanden ist sie ab 60 Prozent der möglichen Punkte (Prüfungsordnung Ziff. 7.1 und 8.11; Stand 2. November 2026).

Wann bekomme ich das Aufgebot?

Automatisch per E-Mail aus myVBV, in der Regel zwölf Monate vor Ablauf Ihrer Frist; Erinnerungen folgen sechs und zwei Monate vorher. Ihr Ablaufdatum sehen Sie in myVBV im «KompetenzNavi» (VBV-FAQ; Stand 2. November 2026).

Was kostet die Rezertifizierung?

CHF 100 pro Jahr für Rezertifizierungsprüfung und Dossierführung, auch in Jahren ohne Prüfung; Wiederholungen sind inbegriffen. Der digitale Lernpfad auf myVBV war für alle per 31. Dezember 2025 überführten Vermittlerinnen und Vermittler einmalig kostenlos (VBV-FAQ; Stand 2. November 2026).

Kann ich die Prüfung verschieben?

Innerhalb der mitgeteilten Teilnahmefrist, in der Regel zwölf Monate ab Aufgebot, wählen Sie das Datum selbst. Aus entschuldbaren Gründen wie Krankheit oder Unfall ist eine Fristerstreckung von höchstens sechs Monaten möglich (Prüfungsordnung Ziff. 3.221; VBV-FAQ; Stand 2. November 2026).

Was passiert, wenn ich nicht bestehe?

Sie können die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholen, ohne neue Prüfungsgebühr. Massgebend bleibt die Frist für Ihren Nachweis (Prüfungsordnung Ziff. 8.32; Mindeststandards Art. 32; Stand 2. November 2026).

Zur Übersicht: Versicherungsvermittler/-in VBV bei ProSyllabus. Unabhängiges Übungsangebot, nicht mit dem VBV verbunden. ProSyllabus ist eine unabhängige Lernplattform. Wir fassen die veröffentlichten Regeln zusammen und verlinken jede Quelle. Verbindlich sind das VAG, die AVO, die Mindeststandards, die Prüfungsordnung und die Angaben des VBV in myVBV.

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