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20/40-Regel NRW: Braucht mein Hund einen Sachkundenachweis?

§ 11 LHundG NRW genau erklärt: ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg ist ein Hund groß. Was dann gilt, welche Ausnahmen es gibt, was für § 3- und § 10-Hunde gilt, mit Check für Ihren Hund.

Aktualisiert vor 4 StundenNordrhein-Westfalen · Hundehaltung · Landeshundegesetz
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20/40-Regel NRW: Braucht mein Hund einen Sachkundenachweis?

Geprüft am 21. Oktober 2026. Regeln aus dem LHundG NRW in der Fassung ab 27.09.2016 (RECHT.NRW.DE), Beispiele der Städte Köln und Münster, gelesen am 21. Oktober 2026. Gebühren und Bußgelder der Städte sind örtliche Beispiele.

Die „20/40-Regel“ steht in § 11 Abs. 1 LHundG NRW: Ein Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht, ist ein großer Hund. Seine Haltung müssen Sie der Behörde anzeigen, und Sie brauchen unter anderem einen Sachkundenachweis. Dieser Leitfaden erklärt die Regel Wort für Wort, zeigt, was daraus folgt, welche Ausnahmen es gibt und was für Hunde nach § 3 und § 10 gilt. Mit dem Check unten prüfen Sie Ihren eigenen Hund.

ProSyllabus ist eine unabhängige Lernplattform. Wir sind weder mit der Tierärztekammer Nordrhein oder der Tierärztekammer Westfalen-Lippe noch mit dem Land Nordrhein-Westfalen und seinen Behörden (etwa dem LAVE oder den Ordnungsämtern) noch mit einer Tierärztin, einem Tierarzt oder einer anderen prüfenden Stelle verbunden. Wir fassen hier die veröffentlichten Regeln zusammen. Im Einzelfall entscheiden die zuständige Behörde und, über die Bescheinigung, die prüfende Stelle.

40 cm
Widerristhöhe ausgewachsen (mindestens)
oder 20 kg
Gewicht ausgewachsen (mindestens), ein Wert genügt
500.000 €
Mindestdeckung Personenschäden, dazu 250.000 € sonstige Schäden
100.000 €
Höchstbetrag der Geldbuße (§ 20 Abs. 3)

LHundG NRW §§ 5, 11, 20, gelesen am 21. Oktober 2026.

Die Regel im Wortlaut

§ 11 Abs. 1 LHundG NRW lautet: „Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.“ Drei Wörter entscheiden:

Wort im GesetzWas es bedeutet
ausgewachsenEs kommt auf die Größe an, die der Hund als erwachsenes Tier erreicht, nicht auf die heutige Größe eines Welpen.
mindestensGenau 40 cm oder genau 20 kg reichen bereits; 39 cm und 19,5 kg nicht.
oderEin Wert genügt. Ein schwerer, niedriger Hund ist ebenso groß wie ein leichter, hoher.

Die Stadt Köln schreibt auf ihrer Seite „Schulterhöhe“ und „und/oder“; maßgeblich ist der Wortlaut des Gesetzes. Die Rasse spielt für § 11 keine Rolle: Auch ein Mischling ist ein großer Hund, wenn er einen der beiden Werte erreicht.

Prüfen Sie Ihren Hund

20/40-Check: Gilt § 11 LHundG NRW für Ihren Hund?

Tragen Sie die Werte ein, die Ihr Hund ausgewachsen erreicht (bei einem jungen Hund: die zu erwartenden Werte). Der Check wendet § 11 Abs. 1 LHundG NRW an; er ersetzt keine Auskunft Ihrer Ordnungsbehörde.

Bitte Widerristhöhe und Gewicht eingeben.

Nicht berücksichtigt: die Ausnahmen nach § 17 (etwa Diensthunde von Behörden, Blindenführhunde) und Personen, die nach § 6 Abs. 3 als sachkundig gelten (etwa Tierärzte, Jäger). § 3 Abs. 2: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier. § 10 Abs. 1: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu. Jeweils auch Kreuzungen.

Dieselbe Regel als Tabelle, mit Beispielen (die Werte sind ausgedachte Beispiele, die Einordnung folgt § 11 Abs. 1):

Widerristhöhe ausgewachsenGewicht ausgewachsenRasse nach § 3 oder § 10 oder im Einzelfall gefährlich?Ergebnis
38 cm22 kgneingroßer Hund: Sachkundenachweis nötig (Gewicht)
45 cm15 kgneingroßer Hund: Sachkundenachweis nötig (Höhe)
40 cm20 kgneingroßer Hund: beide Werte genau erreicht
35 cm15 kgneinkein großer Hund: nur die allgemeinen Pflichten nach § 2
beliebigbeliebigjastrengere Regeln: Erlaubnis, Leine und Maulkorb, Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes (bei § 10 auch von anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen)

„Ausgewachsen“: was bei einem Welpen gilt

Das Gesetz knüpft an die Größe an, die der Hund ausgewachsen erreicht. Wie und wann die Behörde das bei einem Welpen oder einem jungen Mischling beurteilt, dazu haben wir im Gesetzestext und auf den amtlichen Seiten, die wir gelesen haben, keine näheren Angaben gefunden. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr junger Hund einen der Werte erreichen wird, fragen Sie Ihre Ordnungsbehörde.

Was folgt, wenn Ihr Hund groß ist

Nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW dürfen große Hunde nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Pflichten im Einzelnen:

PflichtWas genauGrundlage
Anzeige der Haltungder Haltung des großen Hundes bei der zuständigen Behörde§ 11 Abs. 1
Sachkundezum Beispiel Bescheinigung einer von der Tierärztekammer benannten Tierärztin oder eines benannten Tierarztes, einer oder eines anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle§ 11 Abs. 2 und 3
ZuverlässigkeitWie sie geprüft wird, entscheidet die Behörde; ein Führungszeugnis kann sie anordnen, wenn Anhaltspunkte Zweifel begründen§ 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5
Mikrochipfälschungssichere Kennzeichnung mit einer elektronisch lesbaren Marke mit nichtsprechender Nummer§ 11 Abs. 2 mit § 4 Abs. 7
Haftpflichtversicherungmindestens 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden§ 11 Abs. 2 Satz 3 mit § 5 Abs. 5
Nachweisalle vier Voraussetzungen gegenüber der Behörde belegen§ 11 Abs. 2 Satz 1
Leineaußerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen; nicht in besonders ausgewiesenen Hundeauslaufbereichen§ 11 Abs. 6 mit § 5 Abs. 2 Satz 2

Die Tierärztekammer Nordrhein betont auf ihrer Seite: Sämtliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Fehlt eine, darf der große Hund nach § 11 Abs. 2 nicht gehalten werden.

Wo Sie den Hund anzeigen

Zuständig sind nach § 13 LHundG NRW die örtlichen Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird. Die Städte erheben dafür eine Verwaltungsgebühr: In Köln beträgt sie für die Anmeldung eines großen Hundes 25 Euro, in Münster für die Entgegennahme der Anzeige ebenfalls 25 Euro. Köln nennt als Unterlagen den Anzeigevordruck, den Sachkundenachweis, den Haftpflichtversicherungsnachweis und den Nachweis über die Mikrochipkennzeichnung. Die Hundesteuer ist davon getrennt; Köln weist darauf hin, dass Sie den Hund unabhängig von der Haltungsanzeige steuerlich anmelden müssen.

Wer als sachkundig gilt

Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 gilt § 6 Abs. 3 LHundG NRW für große Hunde entsprechend. Diese Personen gelten als sachkundig und brauchen keine Sachkundebescheinigung:

BuchstabeGilt als sachkundig
aTierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung
bInhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben
cPersonen mit einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden
dPolizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer
ePersonen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 Sachkundebescheinigungen erteilen dürfen

Die übrigen Pflichten (Anzeige, Zuverlässigkeit, Chip, Versicherung, Leine) gelten für diese Personen trotzdem.

Hunde, für die das Gesetz weitgehend nicht gilt

Nach § 17 gilt das LHundG NRW mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde. Für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die Anleinpflichten im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht.

Nachweise aus anderen Bundesländern

Sachkundebescheinigungen, die zuständige Stellen anderer Länder erteilt haben, sollen nach § 14 LHundG NRW anerkannt werden, wenn sie den Anforderungen des Gesetzes im Wesentlichen entsprechen. Ob das im Einzelfall so ist, entscheidet Ihre Ordnungsbehörde.

Hunde nach § 3 und § 10: strengere Regeln

Für zwei Gruppen gilt nicht nur die 20/40-Regel, sondern deutlich mehr, unabhängig von Größe und Gewicht. Gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 2 sind Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen; dazu kommen Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde (§ 3 Abs. 3), etwa weil sie einen Menschen gebissen haben. Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 sind Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu und deren Kreuzungen.

RegelGefährliche Hunde (§ 3)Hunde bestimmter Rassen (§ 10)
Erlaubnis der Behördeja (§ 4)ja (§ 4 entsprechend, ohne Abs. 2)
Mindestalter Halterin/Halter18 Jahre18 Jahre
Sachkundebescheinigung von (außer bei Personen nach § 6 Abs. 3)amtlicher Tierärztin oder amtlichem Tierarztamtlichem Tierarzt, anerkannten Sachverständigen oder anerkannter sachverständiger Stelle
Leine und Maulkorb außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern (§ 5 Abs. 2)ja; die Leine nicht in besonders ausgewiesenen Hundeauslaufbereichen (die Anleinpflichten nach § 2 Abs. 2 gelten daneben); ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine gleich wirkende Vorrichtung, nicht bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats; für Hunde nach § 3 Abs. 2 (auch Kreuzungen) auf Antrag Befreiung nach einer Verhaltensprüfung bei der für den Tierschutz zuständigen Behörde möglich, nicht aber von der Anleinpflicht in den Bereichen nach § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 6 (§ 5 Abs. 2 und 3)ja, entsprechend (§ 10 Abs. 1), mit denselben Ausnahmen und Grenzen; die Verhaltensprüfung für eine Befreiung auch bei anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle (§ 10 Abs. 2)
Führungszeugnisja (§ 7 Abs. 3)ja (entsprechend)

Wenn Ihr Hund in diese Gruppen fällt, ist der Trainer für große Hunde nicht der richtige Weg. Wenden Sie sich an Ihre Ordnungsbehörde und das Veterinäramt Ihres Kreises oder Ihrer Stadt.

Was für jeden Hund gilt (§ 2)

Auch wer keinen großen Hund hält, hat Pflichten. Nach § 2 Abs. 1 LHundG NRW sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Nach § 2 Abs. 2 ist jeder Hund an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen: in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr; in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen, außer in besonders ausgewiesenen Hundeauslaufbereichen; bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen; in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden, ist nach § 2 Abs. 3 verboten.

Was bei Verstößen droht

§ 20 LHundG NRW zählt die Ordnungswidrigkeiten auf. Für große Hunde sind drei Nummern wichtig: wer die Haltung nicht anzeigt (Nr. 16), wer einen großen Hund hält, ohne der Behörde die Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben (Nr. 17), und wer einen großen Hund entgegen § 11 Abs. 6 unangeleint führt (Nr. 18). Die Geldbuße kann bis zu 100.000 Euro betragen (§ 20 Abs. 3). Außerdem kann die Behörde die Haltung untersagen (§ 12 Abs. 2).

Ein Beispiel aus der Praxis: Köln nennt auf seiner Seite für eine nicht angezeigte Haltung ein Verwarnungsgeld von 35 Euro und, wenn die Haltungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen werden, ein Bußgeld von 75 bis 150 Euro.

Eine eigene Übungsfrage

Eigene Übungsfrage · Bereich 5, Rechtsvorschriften

Welcher ausgewachsene Hund ist nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW ein großer Hund?

Eine oder mehrere Antworten können richtig sein.

  • A. Ein Hund mit mindestens 40 cm Widerristhöhe, der weniger als 20 kg wiegt
  • B. Ein Hund mit mindestens 20 kg Gewicht, der kleiner als 40 cm ist
  • C. Nur ein Hund, der beide Werte, 40 cm und 20 kg, zugleich erreicht
  • D. Ein Hund mit 35 cm Widerristhöhe und 15 kg Gewicht
Richtig: A und B. § 11 Abs. 1 LHundG NRW nennt einen Hund groß, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm ODER ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht. Es genügt also einer der beiden Werte. Beide Werte zugleich verlangt das Gesetz nicht; ein Hund mit 35 cm und 15 kg erreicht keinen der beiden Werte.

Von ProSyllabus geschrieben, keine Frage aus dem Fragebogen der Tierärztekammer. Quelle der Erklärung: § 11 Abs. 1 LHundG NRW.

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Häufige Fragen

Was ist die 20/40-Regel in NRW?

Nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW ist ein Hund groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht. Seine Haltung ist der Behörde anzuzeigen, und es gelten weitere Pflichten.

Müssen beide Werte erreicht sein?

Nein. Ein Wert genügt: mindestens 40 cm Widerristhöhe oder mindestens 20 kg Gewicht.

Mein Welpe ist noch klein. Gilt die Regel schon?

Das Gesetz stellt auf die Größe ab, die der Hund ausgewachsen erreicht. Nähere Angaben, wie die Behörde das bei einem Welpen beurteilt, haben wir in den amtlichen Quellen nicht gefunden; fragen Sie im Zweifel Ihre Ordnungsbehörde.

Was muss ich für einen großen Hund nachweisen?

Sachkunde, Zuverlässigkeit, eine fälschungssichere Kennzeichnung mit Mikrochip und eine Haftpflichtversicherung mit mindestens 500.000 Euro für Personen- und 250.000 Euro für sonstige Schäden.

Brauche ich ein Führungszeugnis?

Für große Hunde nicht automatisch. Die Behörde kann es anordnen, wenn Anhaltspunkte Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit begründen (§ 11 Abs. 5).

Wer ist von der Sachkunde befreit?

Nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 3 unter anderem Tierärzte, Inhaber eines Jagdscheines oder bestandener Jägerprüfung, Personen mit einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b TierSchG zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden, Polizeihundeführer und nach § 10 Abs. 3 anerkannte Personen.

Wo muss ein großer Hund an die Leine?

Außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (§ 11 Abs. 6), außer in ausgewiesenen Hundeauslaufbereichen, und zusätzlich an den Orten, die § 2 Abs. 2 für alle Hunde nennt.

Was kostet die Anmeldung eines großen Hundes?

In Köln und Münster beträgt die Verwaltungsgebühr jeweils 25 Euro; andere Städte haben wir nicht geprüft. Dazu kommen der Sachkundenachweis (Empfehlung der Tierärztekammer Nordrhein: 60,43 Euro) und die Hundesteuer.

Gilt die Regel auch für Rottweiler oder Staffordshire?

Für Hunde nach § 3 und § 10 gelten strengere Regeln unabhängig von der Größe: unter anderem Erlaubnis, Leine und Maulkorb und eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes, bei § 10 auch von anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen.

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